25.2.2010
Im konkreten Fall hatte der Mieter Zweifel an der Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung des Vermieters und forderte eine Belegeinsicht. Als er bei diesem Termin auch Fotos von den Belegen machen wollte, verbot ihm das der Vermieter. Allerdings zu Unrecht, wie die Richter jetzt urteilten. Zwar stünden dem Mieter laut BGH keine Belegkopien zu, da dies mit einem erhöhten Aufwand für den Vermieter verbunden sei. Es sei ausreichend, wenn der Mieter die Belege direkt einsehe und eventuelle Unklarheiten vor Ort mit dem Vermieter bespreche. Doch genau der fehlende Zusatzaufwand bewog die Münchner Amtsrichter dazu, im Fotografieren der Belege kein Problem zu sehen: Denn dies sei effizienter, als wenn der Mieter handschriftliche Notizen anfertigen müsste.
Demzufolge befürworteten die Richter in ihrem Teilurteil das Abfotografieren oder Einscannen der Belege mit einem Handscanner vor Ort. Sie ließen allerdings die Revision zu, da die Sache von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Quelle: www.immowelt.de
Demzufolge befürworteten die Richter in ihrem Teilurteil das Abfotografieren oder Einscannen der Belege mit einem Handscanner vor Ort. Sie ließen allerdings die Revision zu, da die Sache von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Quelle: www.immowelt.de
19.6.2025
E-Mobilität
22.1.2025
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft











