Mietkaution muss vom Vermieter auf einem Sonderkonto hinterlegt werden

Die Anlage einer dem Vermieter vom Mieter als Sicherheit überlassenen Geldsumme muss, für jeden Gläubiger des Vermieters eindeutig, den Treuhandcharakter des verwalteten Vermögens erkennen lassen mit der Folge, dass die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto („Mietkautionskonto“) angelegt wird.

BILD: FOTOLIA/ D.FLECK
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Ein nicht als „Sonderkonto“ gekennzeichnetes Sparbuch genügt insofern nicht, weil dieses von dem üblichen Pfandrecht eines Kreditinstituts für Forderungen gegen den Vermieter miterfasst werden würde.

Aus den Gründen:
Sowohl das Sicherungsbedürfnis des Mieters, dem § 551 III 3 BGB Rechnung trägt, als auch die treuhänderische Bindung enden nicht bereits mit dem Mietverhältnis, sondern erst mit der Rückgewähr einer Mietsicherheit (Bestätigung von BGH (Senat), NZM 2012, 678). Deshalb steht dem Mieter auch im beendeten Mietverhältnis das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gegenüber seinen Zahlungspflichten zu, bis der Vermieter seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Kautionsanlage entsprochen hat.

Fazit:
Der Vermieter hat im eigenen, aber auch im Interesse des Mieters für klare Verhältnisse zu sorgen. Der Vermieter kann die Kaution nicht nach Gutsherrenart als sein „Vermögen“ behandeln.

Gericht: BGH
Urteil vom: 09.06.2015
Aktenzeichen: VIII ZR324/14 (LG Kiel)

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