Mit Beschluss vom 18. August stellen die obersten deutschen Richter fest, die Regulierung der Miethöhe verstoße nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Eingriff in Mietregulierung ist verhältnismäßig
Der Verfassungsbeschwerde der Vermieterin lag ein Urteil des Landgerichts Berlin zugrunde. Dieses hatte die Vermieterin zur Rückzahlung von überzahlter Miete verurteilt, nachdem der Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt hatte. Die Vermieterin sah durch die Mietpreisbremse sowohl das Grundrecht auf Eigentum als auch die Vertragsfreiheit verletzt und sie rügte außerdem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes.
Kritiker der Verdrängung von einkommensschwachen Mietern aus gefragten Stadtteilen dürften ihre Freude an der Begründung der Verfassungsrichter haben. Zwar greife die Miethöhenregulierung in das geschützte Eigentum von Wohnungseigentümern ein, dieser Eingriff sei aber verhältnismäßig, und es liege „im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken“.
Gesetzliche Regulierung der Miethöhe ist Vermietern zumutbar
Der Gesetzgeber habe seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten und die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich gebracht.
Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung können die Richter ebenfalls nicht erkennen. Schon deshalb nicht, weil die Wohnungsmärkte regionale Unterschiede aufwiesen, was zu deutschlandweit unterschiedlichen Mietobergrenzen führe.
Nach der geltenden Mietpreisbremse genießen Vermieter, die eine überhöhte Miete erhalten haben, bei Wiedervermietung „Bestandsschutz“. Die Beschwerde führende Vermieterin sah sich auch in diesem Punkt ungleich behandelt. Hierzu bemerkten die Verfassungsrichter knapp, diese Privilegierung von Vermietern verletze den allgemeinen Gleichheitssatz nicht.