04. Dezember 2009, 12:39 Uhr
Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt ausnahmsweise eine Abmahnung gegenüber dem säumigen Mieter voraus, wenn sich dem Vermieter der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruht. In diesem Fall war der Mieter nicht über das geänderte Zahlungsverhalten seines Untermieters informiert. Fehlt es bei einer solchen Sachlage an einer Abmahnung, so kann die Kündigung unwirksam sein, weil der Vermieter mit der Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt.
Redaktion (allg.)
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Artikel Abmahnung wegen Zahlungsverzugs










