23. Dezember 2009, 08:52 Uhr
Die Verdignungsordnung für Bauleistungen (VOB) wird nicht Vertragsbestandteil, wenn der Bauunternehmer gegenüber dem Eigentümer diese Klausel in den Vertrag schreibt: "Die VOB/B ist Vertragsbestandteil. Sie wird auf Wunsch dem Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt." Der Auftragnehmer musste sich selbst darum kümmern, die VOB zu erhalten - kein Vertragsbestandteil, urteilte der BGH. Auch im zweiten Fall wurde die VOB dem Auftraggeber "nicht in zumutbarer Weise" zur Kenntnis gebracht. Die nachträgliche Einbeziehung der VOB/B ist zwar möglich. Das müssten aber beide Seiten und ihre Bevollmächtigten mit "entsprechendem Erklärungsbewusstsein" wollen. Der Wille war hier vor Gericht nicht erkennbar.
Redaktion (allg.)
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