04. Dezember 2009, 12:35 Uhr
Der Mieter ist nicht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er die Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs selbst zu vertreten hat. Ist die Schadensursache zwischen den Vertragsparteien streitig, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass sie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Sind sämtliche Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Beweislast für Schäden an der Mietsache
26.7.2024
Wartungskosten | Rauchmelder | Parasiten | Gartenpflege










