Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden, so dass der
Wiedereinsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten vom 27.08.2003 nicht
zu bescheiden war. Das Rechtsmittel hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg
(§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung,
noch rechtfertigen die gern. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen
eine andere Entscheidung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher
Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 29.
November 2002 insoweit aufrechterhalten, als den Beklagten darin verboten
worden ist, im Kronentraufbereich der auf dem Grundstück der Verfügungsklägerin
befindlichen Bäume die in der angefochtenen Entscheidung näher
bezeichneten Baumaßnahmen durchzuführen. Die betreffenden Bäume
sind durch §§ 2, 3 der Baumschutzsatzung der Stadt B in ihrem Bestand
geschützt. Die von den Verfügungsbeklagten am 11.03.2003 unternommenen
Erdarbeiten sind nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen
der angefochtenen Entscheidung geeignet, die Bäume in ihrer Substanz
zu beschädigen. Der Verfügungsklägerin steht daher insoweit
aus § 1004 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Darüber hinaus
besteht ein Verfügungsgrund. Dieser wird von den Verfügungsbeklagten
in der Berufungsbegründung nicht in Zweifel gezogen.
Zu Unrecht rügen die Verfügungsbeklagten die Rechtsauffassung
des Landgericht. Es habe verkannt, dass die kommunale Baumschutzsatzung
eine rein öffentlich-rechtliche Regelung darstelle, welche ausschließlich
im Verhältnis Bürger/Staat Rechte und Pflichten zu begründen
vermöge. Das ist nicht zutreffend, worauf die Kammer zu Recht hingewiesen
hat. Eingriffe in den geschützten Bestand sind ungeachtet des öffentlich-rechtlichen
Charakters der Verbotsanordnung als solche widerrechtlich. Baumschutzsatzungen
begründen daher eine Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers
nicht lediglich im Sinne einer Reflexwirkung, wie die Verfügungsbeklagten
meinen. Die Regelungen wirken sich vielmehr auch auf das private Nachbarrechtsverhältnis
aus (OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1364, 1365; OLG Düsseldorf NJW 1989,
1807). So wird zu Lasten des betroffenen Nachbarn eine Duldungspflicht
(§ 1004 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des Überwuchses und des Wurzelwerks
begründet, sein Selbsthilferecht gern. § 910 Abs. BGB ist insoweit
ausgeschlossen (vgl. Erman-Hagen/Lorenz, BGB, 10. Auflage, § 910 Rdnr.
1), gegebenenfalls entfällt sogar sein Entschädigungsanspruch
gern. § 906 Abs. S. 2 BGB (so OLG Frankfurt a.a.O., 1365). Sind nach den
Baumsatzungen verbotene Eingriffe aber als solche rechtswidrig, so vermögen
diese unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatzansprüche
des geschädigten Eigentümers auszulösen (OLG Düsseldorf
VersR 1992, 458, 459). Dem ist notwendigerweise ist das Recht des Eigentümers
vorgeschaltet, von jedem Dritten, welcher die Schutzanordnung nicht respektiert,
Unterlassung solcher Eingriffe zu verlangen. Davon unbeschadet ist das
Recht der Verfügungsbeklagten, sich gegebenenfalls selbst mit dem
Satzungsgeber in Verbindung zu setzen und Befreiung von den Vorschriften
der Satzung zu beantragen (vgl. OVG Lüneburg, NJW 1996, 3225).
Gericht: OLG Köln;LN
Aktenzeichen: 19 U 120/03
Redaktion (allg.)
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