Duzen

Ein Vermieter darf seinem Mieter nicht fristlos kündigen, weil dieser ihn in einem Streit duzt. Das gilt allerdings nicht, wenn der Vermieter vorher ein eindeutiges "Duzverbot" ausgesprochen hat.
 

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

 

Mit schriftlichem Vertrag vom 21. 4. 1998 mieteten die Beklagten
von dem Kläger eine in ... belegene Wohnung. Die Parteien vereinbarten
eine Kaltmiete von monatlich 1.350,- DM.

Am 8. 12. 1999 kam es zwischen den Parteien zu einem Streit. Unter
dem 13. 12. 1999 sprach der Kläger aufgrund dieses Streits
die fristlose Kündigung aus. Außerdem erklärte er
die Anfechtung des Mietvertrages wegen eines Irrtums über die
Eigenschaften der Beklagten.

Der Kläger behauptet, der beklagte Ehemann habe ihm am 8.
12. 1999 Schläge angedroht und ihn geduzt. Auch gegenüber
früheren Vermietern hätten sich die Beklagten streitsüchtig
gezeigt. Wenn er diese Eigenschaft der Beklagten gekannt hätte,
würde er den Mietvertrag nicht mit ihnen abgeschlossen haben.

Schließlich sprach der Kläger am 25. 2. 2000 die fristlose
Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, die von ihnen bewohnte Wohnung im Hause ... in ...,
Erdgeschoss, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad
mit Dusche, WC, zwei Kellerräumen sowie den gesamten Garten
und die Garage zu räumen und an ihn herauszugeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass der beklagte Ehemann den Kläger bedroht
habe. Gegen das Duzen sei nichts einzuwenden, weil die Parteien
Arbeitskollegen seien. Sie befänden sich auch nicht mit zwei
Monatsmieten im Rückstand, da sie die Miete teilweise zu Recht
gemindert hätten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der
Zeugen ... und .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 6. April 2000
und 16. Mai 2000 Bezug genommen.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger konnte seinen von den Beklagten bestrittenen Vortrag,
der beklagte Ehemann habe ihm am 8. 12. 1999 Schläge angedroht,
nicht beweisen. Dies hat zwar der Zeuge ... bestätigt. Der
Zeuge hat ausgesagt, der Beklagte habe zu dem Kläger gesagt:
"Ich schlag dich gleich ins Gesicht". Dies habe er deutlich
gehört. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen ... entgegen.
Der Zeuge hat ausgesagt, er habe nicht mitbekommen, dass der beklagte
Ehemann dem Kläger Schläge angedroht habe. Er habe weder
eine wörtliche Androhung solcher Art vernommen, noch habe er
wahrgenommen, dass der beklagte Ehemann etwa sinngemäß
eine solche Äußerung gemacht habe. Nach der Bekundung
des Zeugen ... war der Zeuge ... aber während der Auseinandersetzung
noch anwesend, so dass er die behauptete Äußerung hätte
hören müssen. Das Gericht ist deshalb nicht von der Richtigkeit
der Aussage des Zeugen ... überzeugt. Hinzu kommt, dass dieser
Zeuge der Bruder des Klägers und damit verständlicherweise
an einem für diesen günstigen Ausgang des Rechtsstreits
interessiert ist. Jedenfalls konnte das Gericht nicht die letzte
Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte dem Kläger am
8. 12. 1999 tatsächlich Schläge angedroht hat.

Unstreitig ist zwar zwischen den Parteien, dass der beklagte Ehemann
den Kläger am 8. 12. 1999 geduzt hat. Der Kläger trägt
aber nicht vor, dass dies auch schon vor dem 8. 12. 1999 der Fall
gewesen sei und der beklagte Ehemann ihn trotz rechtzeitig ausgesprochenen
Verbotes weiterhin geduzt hätte. Nur das wäre aber nach
§ 554 a BGB ein Grund für die fristlose Kündigung gewesen.
Wenn der beklagte Ehemann den Kläger lediglich am 8. 12. 1999
geduzt hat, wurde dadurch ein solches Recht noch nicht begründet.

Die Zeugen ... und ... konnten auch nicht bestätigen, dass
der beklagte Ehemann dem Kläger bereits in einem Telefongespräch
am 8. 12. 1999 gedroht hätte. Hiervon hatten die Zeugen keine
Kenntnis. Ein Kündigungsrecht nach § 554 a BGB hatte der Kläger
deshalb nicht.

Ihm stand ein solches Recht aber auch nicht aufgrund eines Zahlungsverzuges
zu. Der Vortrag des Klägers ist insoweit zu unsubstantiiert.
Zwar behauptete er, in seinem Schriftsatz vom 24. 2. 2000,.die Beklagten
befänden sich mit zwei Monatsmieten im Rückstand. Er legt
jedoch nicht dar, wie sich dieser Rückstand zusammensetzt.
Dies wäre gerade angesichts der Tatsache erforderlich gewesen,
dass das erkennende Gericht in dem Rechtsstreit 5 C 172/99 ein Recht
zur Minderung der monatlichen Kaltmiete zugebilligt hat.

Schließlich hat der Kläger den Mietvertrag auch nicht
erfolgreich anfechten können. Die Tatsache, dass die Beklagten
mit ihren früheren Vermietern Streit hatten und ihnen gegenüber
vielleicht auch streitfreudig waren, stellt noch keine verkehrswesentliche
Eigenschaft der Beklagten dar, welche nach § 119 BGB ein Anfechtungsrecht
begründen könnte.

Das Mietverhältnis ist deshalb noch nicht beendet worden,
so dass die Räumungsklage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO
abzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
 

Gericht: AG WARENDORF
Aktenzeichen: 5 C 33/00

Redaktion (allg.)

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