Errichtung eines Außenkamins als bauliche Veränderung

Auch in einer Mehrhauswohnungseigentumsanlage stellt die Errichtung eines Außenkamins an einem der Häuser eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Das Beseitigungsverlangen stellt sich nicht allein deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Antragsgegner zur Erfüllung dieses Verlangens erhebliche finanzielle Mittel aufwenden müssen und zudem die bereits Anspruch gegen den Lebensgeführten auf Mitwirkung bei der Kündigung der bisher gemeinsam bewohnten MietwohnungNach Scheitern der Lebenspartnerschaft kann jeder Lebensgefährte vom anderen die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Diesem Anspruch können nicht die Mieterschutzvorschriften in analoger Anwendung Bauliche Veränderung ohne Eingriff in die BausubstanzSpürbare Eingriffe in den optischen Gesamteindruck der Fassade einer Wohnungseigentumsanlage stellen auch dann eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, wenn sie nicht unmittelbar die Bausubstanz berühren.

 

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Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
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Aus den Entscheidungsgründen

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs.
1 Ziffer 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG),
hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

 

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die
allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können
(§§ 27 FGG, 550 ZPO), im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

Die Verfahrensrüge der Antragsgegner, dass die angefochtene
Entscheidung keinen "Tatbestand" enthalte, greift nicht
durch.

 

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Tatbestand
als Teil eines Urteils (§ 313 Abs. 1 Nr. 5, 543 Abs. 2 ZPO) gelten
im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unmittelbar.
Vielmehr schreibt das Gesetz in § 25 FGG für die Beschwerdeentscheidung
nur vor, dass diese mit Gründen zu versehen ist. Aus diesen
muss sich allerdings ergeben, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht
ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu bedarf es
grundsätzlich einer vollständigen Darstellung der tatsächlichen
Grundlagen, wobei eine ergänzende konkrete Bezugnahme zulässig
ist. Fehlt hingegen ein Sachverhalt überhaupt, ist dieser insbesondere
nicht oder nur so undeutlich der Entscheidung zu entnehmen, dass
die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses vom Rechtsbeschwerdegericht
nicht überprüft werden kann, ist regelmäßig
ein sogenannter absoluter Revisionsgrund gegeben, der zur Aufhebung
und Zurückverweisung einer Sache nötigt (vgl. OLG Zweibrücken
NJW-RR 1999, 1174; BayObLG NJW-RR 1998, 1014; KG NJW-RR 1994, 599;
Beschluss des Senates vom 10. Januar 2000 – 16 Wx 193/99).

 

Gemessen an diesen Maßstäben enthält der angefochtene
Beschluss gerade noch die wesentlichen Elemente. Die Gründe
der angefochtenen Entscheidung lassen erkennen, dass auf den Beschluss
des Amtsgerichts Bezug genommen und das Ergebnis der amtsgerichtlichen
Entscheidung als zutreffend angesehen wird. Eine solche Bezugnahme
ist dann zulässig, wenn sich der Sach- und Streitstand bereits
aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt und sich im Beschwerdeverfahren
nicht geändert hat (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Zweibrücken
a.a.O.; Senat a.a.O.).

 

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts
enthält eine knappe, aber präzise und letztlich erschöpfende
Kennzeichnung des Begehrens der Antragsteller sowie der Rechtsverteidigung
der Antragsgegner. Substantiell Neues ist auch im Beschwerdeverfahren
nicht vorgetragen worden. Auf die erstmals in der Beschwerdeinstanz
vorgetragene Rechtsansicht der Antragsgegner, dass das Zustimmungserfordernis
nach § 22 Abs. 1 WEG durch die Teilungserklärung vom 4. März
1983 abgedungen sei, ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung
eingegangen.

 

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts
bestätigt, wonach die Antragsgegner zur Beseitigung des an
ihrer Wohneinheit angebrachten Außenkamins und zur Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes verurteilt worden sind (§§ 1004
Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG).

 

Die in der Teilungserklärung nicht vorgesehene Errichtung
des Außenkamins stellt einen Eingriff in die Substanz der
Außenwand des Hauses F.-O.-Straße 49 und damit eine
bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar,
die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung
hinausgeht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Sie bedarf deshalb grundsätzlich
des Einverständnisses sämtlicher davon betroffener Miteigentümer.

 

Zwar kann § 22 Abs. 1 WEG durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
abgedungen oder eingeschränkt werden (vgl. Pälz OLG Zweibrücken
ZMR 1999, 587 m.w.N.; BayObLG NJW-RR 1992, 664). Von dieser Möglichkeit
ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegner in der Teilungserklärung
jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Die von den Antragsgegnern
zitierten Regelungen der § 3 Abs. 3 und 7 Abs. 5 betreffen nach
Wortlaut und Sinn nicht die Vornahme baulicher Veränderungen
am gemeinschaftlichen Eigentum. Sie beziehen sich allein auf die
Nutzung gemeinschaftlicher Kellerräume (§ 3 Abs. 3 Satz 3)
sowie die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung (§ 7 Abs.
5). § 14 Abs. 5 Satz 3 beinhaltet den allgemein für Mehrhaus-Wohnanlagen
geltendenden Grundsatz, dass bei Maßnahmen, von denen nur
eine abgrenzbare Gruppe von Wohnungseigentümern betroffen ist
und die die Interessen der übrigen Miteigentümer in keiner
Weise berühren, das Stimmrecht auf die Beteiligten beschränkt
ist, die von der Angelegenheit tangiert sind (vgl. BayObLG OLGZ
1983, 320 ff., 323; OLG Stuttgart OLGZ 1975, 177 ff., 180, 181).

 

Vorliegend sind von der Errichtung des Außenkamins am Einfamilienhaus
der Antragsgegner auch die Antragsteller betroffen, wobei ihre Beeinträchtigung
über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinausgeht. Maßgebend
hierfür ist, ob dem Wohnungseigentümer durch die Maßnahme
in vermeidbarer Weise ein Nachteil erweckt. Dabei gelten als Nachteil
nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen, die nicht ganz
unerheblich sind. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung
ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise
beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGH NJW 1992, 978 ff.,
979).

 

Dies ist vorliegend der Fall.

 

Dabei kann dahinstehen, ob die von den Antragsgegnern vorgenommene
bauliche Veränderung eine wesentliche Änderung des optischen
Gesamteindrucks der Wohnlage und bereits deshalb einen Nachteil
im Sinne von § 14 Ziffer 1 WEG darstellt. Denn eine konkrete und
objektive Beeinträchtigung der Antragsteller ist jedenfalls
daran zu sehen, dass sie – je nach Windrichtung – durch,
aus dem Kamin entweichenden Rauch belästigt werden können.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Kamin den technischen Anforderungen
der einschlägigen DIN-Vorschriften genügt, die Anlage
vom Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen, der entweichende
Rauch gesundheitsunschädlich ist und nicht übel riecht.
Allein die mögliche Belästigung durch aus dem Kamin hervorquellenden
und in Richtung der Maisonettewohnungen der Antragsteller ziehenden
Rauch stellt eine Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die
diese nicht hinzunehmen brauchen. Dass der Rauch völlig geruchsneutral
und unsichtbar ist, tragen die Antragsgegner nicht vor.

 

Die Zustimmung der durch die Baumaßnahme betroffenen Antragsteller
wäre dann auch nicht entbehrlich, wenn sich – wie die
Antragsgegner vorgetragen haben – der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates
mit der Errichtung des Kamins einverstanden erklärt gehabt
hätte. Denn dieser hatte keine Befugnis, für die betroffenen
Wohnungseigentümer entsprechende Erklärungen abzugeben.

 

Das Beseitigungsverlangen der Antragstellerin stellt sich auch
nicht deshalb als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB)
dar, weil die Antragsgegner zur Erfüllung dieses Anspruchs
erhebliche finanzielle Mittel aufwenden müssten und zudem die
bereits getätigten Aufwendungen wirtschaftlich sinnlos würden
(vgl. Beschluss des Senats vom 12. Januar 2000 – 16 Wx 149/99
m.w.N.; BayObLG NZM 1999, 1150; OLG München ZMR 1996, 396).
Wenn die Verpflichteten die baulichen Veränderungen ohne Zustimmung
der übrigen Sondereigentümer vorgenommen haben, so sind
sie wissentlich ein hohes Risiko eingegangen, dessen Folgen die
Gemeinschaft ihnen nicht abmildern muss.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WEG. Es entspricht
billigem Ermessen, den auch im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegenen
Antragsgegnern die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
aufzuerlegen. Im übrigen bestand keine Veranlassung, von dem
Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten
sind, abzuweichen.

 

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Gericht: OLG KÖLN
Aktenzeichen: 16 Wx 9/2000

Redaktion (allg.)

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