Die Eigentümer eines Wintergartens müssen, jedenfalls nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts, tiefer in die Tasche greifen: Zumindest die Hälfte der Fläche kann bei der Berechnung der Heizkosten einbezogen werden. In einer Wohnanlage beschlossen die Eigentümer, ihre Gemeinschaftsordnung hinsichtlich des Kostenverteilungsschlüssels abzuändern. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Einbeziehung der Terrassen, Loggien und Balkone in die Berechnung der Wohnfläche zu unterschiedlichen und ungerechten Ergebnissen für die einzelnen Wohnungen geführt. Grundsätzlich kann eine Gemeinschaftsordnung geändert werden, soweit ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligt werden. Benachteiligt fühlte sich aber ein Eigentümer, dessen Wintergarten hälftig in die Berechnung einfließen sollte. Zu unrecht, meinten die Richter. Denn die Terrasse, die durch eine Isolierverglasung bis auf einen kleinen Spalt geschlossen wurde, werde von der Wohnung aus indirekt mit beheizt. Grund genug, den Wohnungseigentümer dafür zur Kasse zu bitten. Ein zusätzlicher Betrag für die Heizkosten in Höher von etwa 170 DM im Jahr sei auch nicht unzumutbar.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸










