Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß
begründet, mithin ist sie zulässig. In der Sache selbst
jedoch bleibt ihr der Erfolg versagt. Zu Recht hat das Amtsgericht
einen Räumungsanspruch des Klägers verneint, da keine
der ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wirksam ist. Ein
Kündigungsgrund gem. § 553 BGB wegen Nutzung der Wohnung zu
Buchhaltungs- und Bürozwecken in dem Umfang, wie er vorliegend
gegeben ist, liegt nicht vor. Die Beklagte verhält sich nicht
vertragswidrig, wenn sie, was nicht bestritten worden ist, lediglich
einen kleinen Teil ihres Schlafzimmers dazu nutzt, um im Stillen
und ohne Publikumsverkehr ihren Buchhaltungs- und Bürotätigkeiten
per Computer nachzukommen. entgegen der Ansicht des Klägers
lässt sich aus § 1 des Mietvertrages, wonach die Nutzung der
Wohnung zu Gewerbezwecken gestrichen ist, nicht entnehmen, dass
jegliche gewerbliche Tätigkeit ausgeschlossen ist, sondern
allenfalls, dass eine rein gewerbliche Nutzung der Wohnung nicht
erfolgen darf. Eine teilweise gewerbliche Nutzung von Wohnräumen
aber ist erlaubt, sofern das Gepräge des Mietverhältnisses
als Wohnraummietverhältnis und sein Zweck bestehen bleibt (vgl.
Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Köln 1988, Rn. 156, Abschn. II),
was vorliegend unzweifelhaft der Fall ist, da die Beklagte die Wohnung
zum größten Teil ihres Schlafzimmers auch für gewerbliche
Zwecke nutzt, ohne ihre Mitmieter in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.
Im übrigen hätte die Beklagte auch einen Anspruch auf
Erteilung einer Erlaubnis, die Wohnung in dem Umfang zu Bürozwecken
zu nutzen, wie es zur Zeit der Fall ist. Enthält nämlich
wie vorliegend ein Mietvertrag ein Verbot gewerblicher Nutzung mit
Erlaubnisvorbehalt (vgl. § 11 Nr. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen
Mietvertrages), so ist Immobilien Vermieten zur Erteilung der Erlaubnis
verpflichtet, wenn weder eine Belästigung Dritter zu befürchten
ist, die Beschaffenheit der Wohnung nicht verändert wird, noch
die Gefahr einer Beschädigung der Mietsache und des Grundstückes
erhöht wird (vgl. Sternel a.a.O.; LG Berlin WUM 1974, S. 258).
Dass keiner der drei vorbezeichneten Hinderungsgründe vorliegt,
aber steht für die hier in Streit stehende Tätigkeit der
Beklagten fest.
Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG FRANKFURT/M.
Aktenzeichen: 2/17 S 42/95
Redaktion (allg.)
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