Katzennetz?

Vor der Loggia einer Eigentumswohnung darf ein Katzennetz nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer angebracht werden. Begründung: Das Anbringen kann zu ästhetischen Beeinträchtigungen führen.
 

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der ... Wohnungseigentumsanlage.
Die Beteiligte zu 1) ist Sondereigentümerin der im Aufteilungsplan
mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoß. Vor ihrem als
Loggia ausgestalteten Balkon hat sie an dessen vorderen Abschluß
an der Innenseite ein "Katzennetz" angebracht, um zu verhindern,
daß ihre Perserkatzen bei offenstehender Balkontür vom
Balkon auf die Straße gelangen können.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Mai 1997 haben
die Miteigentümer mit großer Mehrheit durch Beschluß
zu TOP 10 den Verwalter beauftragt, die Entfernung des Netzes am
Balkon der Wohnung der Beteiligten zu 1) wenn erforderlich mit anwaltschaftlicher
und gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Auf Antrag der Beteiligten
zu 1) hat das Amtsgericht Speyer mit Beschluß vom 24. Oktober
1997 diesen Beschluß für ungültig erklärt und
dies damit begründet, das beanstandete Netz von dunkler Farbe
und optisch kaum wahrnehmbar sei, so daß das Gesamtbild der
Fassade nicht beeinträchtigt werde. Zu berücksichtigen
sei auch, daß die Beteiligte zu 1) ein erhebliches Interesse
an der Beibehaltung des Netzes habe, da ihr andernfalls die Katzenhaltung
erheblich erschwert werde.

Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der sonstigen Miteigentümer
hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Entscheidung vom 12.
Januar 1998 den Beschluß des Amtsgerichts Speyer abgeändert
und den Antrag auf Ungültigkeitserklärung des Beschlusses
zu TOP 10 der Eigentümerversammlung von 12. Mai 1997 zurückgewiesen.
Die Zivilkammer ist der Auffassung, daß die Anbringung des
Katzennetzes ohne die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer
gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG verstoße, so daß die Beteiligte
zu 1) zu dessen Beseitigung verpflichtet sei. Das Anbringen des
Katzennetzes stelle sich als eine unzulässige bauliche Veränderung
des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Zum einen habe die Beteiligte
zu 1) Eingriffe in das zum gemeinschaftlichen Eigentum zählende
äußere Mauerwerk des Balkons vornehmen müssen, zum
anderen werde durch das Katzennetz das architektonische Aussehen,
das ästhetische Bild des Anwesens verändert. Es handle
sich hierbei auch nicht etwa nur um eine ganz geringfügige
Beeinträchtigung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde
der Beteiligten zu 1).

 

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft
und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden
(§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs.
1 FGG). Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes
den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen
Betrag (§ 45 Abs. 1 WEG). Der Senat schätzt das vermögenswerte
Interesse der Beteiligten zu 1) an der Änderung der angefochtenen
Entscheidung und damit deren Beschwer auf jedenfalls über 1.500,00
DM.

2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg,
denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung
des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

Die Zivilkammer hat zu Recht, den am 12. Mai 1997 unter TOP 10
gefaßten Beschluß betreffend, die Entfernung des Katzennetzes
am Balkon der Wohnung der Beteiligten zu 1) als gültig erachtet.
Der Grundsatz des § 13 Abs. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer
mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben
verfahren darf, wird nicht nur mit Rücksicht auf das notwendige
Zusammenleben in einer Haugemeinschaft dadurch eingeschränkt,
daß nach § 14 Nr. 1 WEG der Wohnungseigentümer verpflichtet
ist, von den i seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen
sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch
zu machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer
über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß
hinaus ein Nachteil erwächst. Auch bauliche Veränderungen
des gemeinschaftlichen Eigentums können, soweit sie nicht dessen
ordnungsmäßiger Instandhaltung oder Instandsetzung dienen,
grundsätzlich nur mit Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer
vorgenommen werden, es sei denn, durch die Veränderung werden
deren Rechte nicht über das in " 14 WEG bestimmte Maß
hinaus beeinträchtigt (§ 22 Abs. 1 WEG). Fehlt es an der nötigen
Zustimmung, ist die bauliche Veränderung auf Verlangen wieder
rückgängig zu machen (vgl. BGHZ 116, 392, BayObLG ZMR
1997, 152, 153 = WuM 1997, 186 = BayObLG R 1997, 18).

Das Anbringen des Netzes stellt eine bauliche Veränderung
im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar. Die Vorinstanz hat unwidersprochen
festgestellt, daß die Beteiligten zu 1) zu dessen Befestigung
in das zum gemeinschaftlichen Eigentum zählende, ihren Balkon
umrandende äußere Mauerwerk eingegriffen hat. Daß
das Anbringen des Katzennetzes über die ordnungsgemäße
Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
hinausgeht, ist nicht zweifelhaft. Die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer
zu dieser Maßnahme wär deshalb nach § 22 Abs. 1 Satz
2 WEG nur dann nicht erforderlich, als durch die bauliche Veränderung
deren Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß
hinaus beeinträchtigt würden. Eben dies ist aber der Fall.

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,
daß unter einem Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG nicht
nur eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung zu
verstehen ist, wenn auch ganz geringfügige Beeinträchtigungen
außer Betracht bleiben können. Als in diesem Sinne nachteilig
sind vielmehr auch Veränderungen, die das architektonische
Aussehen, das ästhetische Bild oder den Stil des Anwesens verändern.
Eine deutlich sichtbare bauliche Veränderung kann schon begrifflich
nicht als geringfügig vernachlässigbar eingestuft werden.
Es ist auch nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz
2 WEG, die Zulässigkeit einer baulichen Veränderung davon
abhängig zu machen, ob eine nicht ganz unerhebliche Veränderung
des optischen Eindrucks, der architektonischen und ästhetischen
Gestaltung eines Bauwerks nach dem Urteil des letztinstanzlich entscheidenden
Richters als ästhetisch geglückt anzusehen ist oder nicht.
Der Schutz der Wohnungseigentümer erfordert es vielmehr, Veränderungen
des optischen Eindrucks der Gesamtanlage schlechthin von ihrer Zustimmung
abhängig zu machen, mag eine beabsichtigte Veränderung
von einem Teil der Betrachtet auch als nicht nachteilig oder gar
vorteilhaft empfunden werden (Senat NJW-RR 1987, 1358).

Diese Auffassung teilt die wohl herrschende Meinung in Rechtsprechung
und Literatur (vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB, 57 Aufl., § 22 WEG
Rdnr. 9; Münchner Kommentar/Röll, BGB, 3. Aufl., § 22
WEG Rdnrn. 32 und 33 - anders aber Rdnr. 21; KG WE 1992, 256; OLG
Düsseldorf WE 1990, 203 und FGPrax 1995, 102; OLG Köln
WE 1990, 172; OLG Celle WuM 1995, 338). Demgegenüber erachtet
insbesondere das BayObLG nicht jede Änderung des architektonischen
Erscheinungsbildes als einen nicht hinzunehmenden Nachteil. Dies
sei nur bei einer nicht ganz unerhebliche negativen Veränderung
des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage der Fall (ZMR 1997,
152 = WuM 1997, 186 = BayObLG R 1997, 18 mit weiteren Nachweisen;
in diesem Sinne auch Bärmann/((Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., §
22 Rdnr. 125; zum Streitstand siehe auch Weitnauer, WEG, 8. Aufl.,
§ 22 Rdnr. 14 m.w.N.).

Welcher Auffassung zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden
zu werden. Denn auch der dargestellten engeren Betrachtungsweise,
insbesondere des BayObLG, ist der angefochtene Beschluß der
Wohnungseigentümer nicht zu beanstanden.

Die Feststellung, ob eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen
Eigentums eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung darstellt,
liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet; das Rechtsbeschwerdegericht
kann die tatsächliche Würdigung des Landgerichts gemäß
§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO nicht auf ihre sachliche
Richtigkeit, sondern nur darauf überprüfen, ob ihr Ergebnis
auf einem Rechtsfehler beruht (vgl. BayObLG aaO). Rechtsfehlerfrei
hat das Landgericht festgestellt, daß das Katzennetz bei Betrachten
der Hausfassade ohne weiteres erkennbar ist. Es stellt keine Verletzung
der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) dar, daß die Zivilkammer
keinen Augenschein an Ort und Stelle eingenommen, sondern sich in
Hinblick auf die in Frage stehenden Veränderungen mit den von
der Beteiligten zu 1) zum Beweis selbst vorgelegten Lichtbildern
begnügt hat; auch damit konnte das Gericht hier ausreichende
Klarheit über die Erkennbarkeit der optischen Veränderungen
gewinnen (vgl. BayObLG aaO; OLG Hamm DWE 1995, 158). In der Tat
belegen die Lichtbilder die getroffene Feststellung.

Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senat hat sich
die Zivilkammer in der angefochtenen Entscheidung zu einer etwaigen
nicht ganz unerheblichen negativen Veränderung des optischen
Gesamteindrucks der Wohnanlage folgerichtig nicht geäußert.
Dahingehende Feststellungen vermag indes der Senat anhand der von
der Beteiligten zu 1) selbst vorgelegten und durch die Zivilkammer
zum Gegenstand der Erörterung gemachten Lichtbilder selbst
zu treffen (zur Zulässigkeit vgl. Keidel/Kuntze, FG Teil A,
13. Aufl., § 27 Rdnr. 59; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdnr. 45).
Das Katzennetz bewirkt eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung
des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage, wie sie ausweislich
des von der Beteiligten zu 1) angegriffenen Beschlusses der Eigentümerversammlung
offenbar auch die große Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer
empfindet. Das einheitlich und harmonische Bild der Fassade wird
für den Betrachter deutlich erkennbar und störend unterbrochen.
Bei der Gestaltung einer Gebäudefassade gelten insoweit besonders
strenge Anforderungen (vgl. BayObLG MDR 1986, 853 und NJW-RR 1991,
722, 723). So sind z.B. in der Rechtsprechung ästhetische Beeinträchtigungen
bzw. Verschlechterungen des optischen Erscheinungsbildes durch ca.
15 cm vorstehende Rolladenkästen (OLG Düsseldorf NJW-RR
1995, 1418), eine Ladenmarkise (KG NJW-RR 1995, 587) oder Balkonmarkise
(BayObLG NJW-RR 1996, 266) anerkannt. Zurecht hat das Landgericht
darauf hingewiesen, daß im Falle der Zulässigkeit des
Katzennetzes auch anderen Vögel, Katzen, Hunde oder sonstige
Tiere haltenden Wohnungseigentümern das Anbringen unterschiedlichster
Netze (bei Vogelhaltung z.B. sehr engmaschig) gestattet werden müßte
und infolgedessen nicht auszuschließen wäre, daß
eine Vielzahl von Balkonen in unschöner Weise - fast an eine
Baustelle erinnernd - zugehängt wären.

Mit zutreffender Begründung hat die Zivilkammer festgestellt,
daß die anderen Wohnungseigentümer auch nicht etwa aus
Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet sind, die Beeinträchtigung
zu dulden. Hierauf wird Bezug genommen.

 

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 WEG. Die Erstattung
der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) ist schon
deshalb nicht anzuordnen, weil diese am Verfahren der weiteren Beschwerde
nicht beteiligt waren.

Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat
in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Wertfestsetzung der
angefochtenen Entscheidung gemäß § 48 Abs. 3 WEG festgesetzt.

Gericht: Pfälz. OLG
Aktenzeichen: Zweibrücken 3 W 44/98

Redaktion (allg.)

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