Kaution

Legt der Vermieter die Mietkaution entgegen dem Gesetz nicht getrennt von seinem Vermögen an, sondern hat er damit spekuliert und einen über die gesetzliche Sparbuchverzinsung hinausgehenden Gewinn erzielt, so kann der Mieter diesen Zusatzgewinn nicht für sich beanspruchen. Er hat lediglich einen Anspruch auf den Zinsverlust, den er hinnehmen musste, weil er den Betrag nicht selbst zu günstigeren Bedingungen anlegen konnte.

 

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Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist über den anerkannten Betrag von 432,95 DM hinaus nur in geringem Umgang begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten lediglich ein Anspruch auf Zahlung weiterer 74,88 DM gemäß § 535 BGB i.V.m. dem Mietvertrag der Parteien zu.

 

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Beklagten hätten aufgrund des Verstoßes gegen die Verpflichtung, den Kautionsbetrag separat von ihrem Vermögen anzulegen, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.120,31 DM zu leisten, so steht ihm ein solcher Anspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung (pVV) nicht zu. Es fehlt bereits nach dem Vorbringen des Klägers an einem Schaden.

 

Es ist nicht näher dargelegt, dass die Parteien eine höhere Verzinsung vereinbart hatten und die Beklagten die hierfür erforderliche Anlageform unterlassen hätten. Im Übrigen besteht ein Schaden jedenfalls nicht in dem vom Vermieter tatsächlich erzielten Zinsgewinn, sondern in dem eigenen Zinsverlust der darauf beruht, dass der Mieter seinerseits das Geld nicht zu günstigeren Bedingungen hat anlegen können. Dies ist aber nicht vorgetragen. Die dargelegte Spekulationsverzinsung ist jedenfalls nicht geeignet, einen Schaden abstrakt zu begründen.

 

Soweit der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hat, hat dies im Wege der gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen Klageänderung zur Folge, dass der Eintritt der Erledigung insoweit festgestellt werden soll. Diese ist jedoch nicht eingetreten, weil die Klage insoweit von Anfang an unbegründet war.

 

Dem Kläger stand – wie bereits festgestellt – zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zahlung des von den Beklagten tatsächlich erlangten Zinsgewinns zu. Eine auf eine entsprechende Auskunft gerichtete Klage hätte daher keinen Erfolg gehabt.

 

Der Zinsanspruch ist als Verzugsschaden begründet, §§ 286, 288 BGB.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffern 1 und 11, 711, 713 ZPO.

Gericht: AG FRANKFURT/M.
Aktenzeichen: 33 C 4130/00-76

Redaktion (allg.)

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