Keine Eintragung in Grundbuch

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig. Sie kann nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

I.

Die drei Beteiligten sind die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, die den Namen "Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen
Rechts, F.-straße 1/4 GbR" führt. Die Beteiligten sind
im Grundbuch als Eigentümer mehrerer Grundstücke mit dem Zusatz
"als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11.3.2002 beantragten die
Beteiligten, das Grundbuch in Abteilung I dahin zu berichtigen, dass als
Eigentümer nunmehr die Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen
Rechts, F.-straße 1/4, derzeit bestehend aus den drei namentlich
genannten Beteiligten eingetragen wird.

Mit Beschluss vom 5.4.2002 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom
24.6.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde
der Beteiligten.

 

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Rechtsfähigkeit
einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts sei zwar vom Bundesgerichtshof
nunmehr im Grundsatz anerkannt. Die Gesellschaft könne im Rechtsverkehr
grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen. Einer Grundbuchfähigkeit
der BGB-Gesellschaft stünden aber spezielle Erfordernisse des Grundbuchrechts
entgegen. Einer Eintragung stehe insbesondere der Umstand entgegen, dass
wegen der fehlenden Registerpublizität der BGB-Gesellschaft der erforderliche
Nachweis der Identität und Vertretungsbefugnis nicht in der grundbuchmäßigen
Form geführt werden könne. Mit der Aufgabenstellung des Grundbuchamts
sei es nicht vereinbar, vor einer Eintragung einer BGB-Gesellschaft zunächst
zu klären, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Außen- oder
Innengesellschaft handle.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen
Überprüfung stand.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ
146, 342 = NJW 2001, 1056) kann eine BGB-Gesellschaft im Rechtsverkehr
grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen. Jedoch können spezielle
Gesichtspunkte, d.h. besondere Rechtsvorschriften und die Eigenart des
zu beurteilenden Rechtsverhältnisses der Fähigkeit der BGB-Gesellschaft
zur Einnahme einer bestimmten Rechtsposition entgegenstehen. Der Bundesgerichtshof
hat es deshalb nicht ausgeschlossen, dass z.B. die Arbeitgeberfähigkeit
der BGB-Gesellschaft weiterhin verneint wird (BGH NJW 2002, 1207 f.).
Aus den selben Gründen steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
einer Verneinung der Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft nicht
entgegen. Nach Ansicht des Senats kann die BGB-Gesellschaft nicht als
solche unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Der Grundbuchfähigkeit
der BGB-Gesellschaft stehen die Besonderheiten des Grundbuchrechts und
die Eigenart dinglicher Rechtspositionen entgegen. Diese bestehen darin,
dass das Eigentum an einem Grundstück und die Berechtigung an einem
dinglichen Recht grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch
erlangt werden können (§ 873 Abs. 1 BGB) und die Eintragung im einzelnen
durch die grundbuchrechtlichen Vorschriften festgelegt ist. Im Schrifttum
ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 die Grundbuchfähigkeit
der BGB-Gesellschaft umstritten (verneinend: Demharter GBO 24. Aufl. §
19 Rn. 108; derselbe Rpfleger 2001, 329 und Rpfleger 2002, 538; Stöber
MDR 2001, 544; Heil NZG 2001, 300/305 und NJW 2002, 2158; Ann MittBayNot
2001, 197; Münch DNotZ 2001, 535; a.A. Eickmann ZfIR 2001, 433; Ulmer/Steffek
NJW 2002, 330; Dümig Rpfleger 2002, 53 und ZfIR 2002, 796; Wertenbruch
NJW 2002, 324; Pohlmann WM 2002, 1421; Demuth BB 2002, 1555). Der angeführten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 lassen sich für
die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft direkte Folgerungen nicht
entnehmen (Demharter Rpfleger 2002, 538; Ulmer/Steffek NJW 2002, 330/332).
In der Rechtsprechung wird die Grundbuchfähigkeit vom Landgericht
Dresden (NotBZ 2002, 384 mit ablehnender Anmerkung von Hammer) verneint.

b)Die Grundbuchordnung und die Grundbuchverfügung
enthalten für die Eintragung einer BGB-Gesellschaft keine Vorschriften.
Die BGB-Gesellschaft ist keine juristische Person und auch keine Handels-
oder Partnerschaftsgesellschaft im Sinn des § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV.
Aus § 15 Abs. 3 GBV ergibt sich vielmehr, dass die BGB-Gesellschaft nicht
als solche im Grundbuch eingetragen wird, sondern dass das Eigentum oder
ein beschränktes dingliches Recht den Mitgliedern einer BGB-Gesellschaft
zur gesamten Hand zusteht. Dies entspricht der bisher herrschenden Meinung
(vgl. BayObLGZ 1985, 212 f.). Nach ihr werden die einzelnen Gesellschafter
gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV als Rechtsträger in das
Grundbuch eingetragen. Im Hinblick auf § 47 GBO ist dabei ein Hinweis
auf die gesamthänderische Verbundenheit erforderlich, die durch den
Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" zum Ausdruck
kommt. Eingetragen ist damit nicht die BGB-Gesellschaft. Der auf die gesamthänderische
Verbundenheit hinweisende Zusatz ist erforderlich, um eine Beurteilung
der Verfügungsbefugnis durch das Grundbuchamt zu ermöglichen
(§ 719 Abs. 1 BGB). Bei Berechtigten, bei denen es sich nicht um natürliche
Personen handelt, die also nach § 15 Abs. 1 Buchst. b GBV im Grundbuch
einzutragen sind, regelt § 32 GBO, wie die Verfügnisbefugnis dem
Grundbuchamt nachzuweisen ist. Dies betrifft juristische Personen sowie
Handels- und Partnerschaftsgesellschaften. Der Nachweis kann durch ein
öffentliches Register, z.B. das Handels- oder Partnerschaftsregister,
geführt werden, in dem die juristische Person oder Handels- oder
Partnerschaftsgesellschaft eingetragen ist. Das Zeugnis des Registergerichts
erbringt zunächst den Beweis für das Bestehen der Gesellschaft
und darüber hinaus für die Vertretungsbefugnis (BayObLG NJW-RR
1989, 977).

Ein entsprechender Nachweis des Bestehens und der Verfügungsbefugnis
kann mangels einer Eintragung in einem öffentlichen Register für
eine BGB-Gesellschaft nicht geführt werden. Würde die Gesellschaft
unter ihrem Namen eingetragen, dann könnte die Verfügungsbefugnis
nur an eine organschaftliche Vertretung anknüpfen. Dies gilt auch,
wenn die Gesellschaft unter dem Namen der Gesellschafter eingetragen würde.
Die Vermutung des § 891 BGB würde dann nicht an die eingetragenen
Gesellschafter anknüpfen, sondern an die Gesellschaft. Im übrigen
würde ein guter Glaube an die Verfügungs- und Vertretungsbefugnis
nicht geschützt sein.

c) Trotz der Parallelen, die der Bundesgerichtshof (BGHZ
146, 342 = NJW 2001, 1056) in Teilbereichen zur offenen Handelsgesellschaft
gezogen hat, können die für diese geltenden Vorschriften nicht
entsprechend angewendet werden.

Für die Eintragung der offenen Handelsgesellschaft im Grundbuch
findet sich bereits im materiellen Recht eine Grundlage. Nach § 124 Abs.
1 HGB kann die offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma Eigentum und
andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben. Dem trägt
§ 15 Abs. 1 Buchst. b GBV dadurch Rechnung, dass die Handelsgesellschaft
mit Firma und Sitz im Grundbuch einzutragen ist (vgl. Westermann NZG 2001,
289/293). Eine entsprechende Anwendung der für die offene Handelsgesellschaft
geltenden Vorschriften scheitert daran, dass es bei der BGB-Gesellschaft
an der Registerpublizität fehlt. Zwar kann sich eine BGB-Gesellschaft
einen Namen geben (vgl. statt aller Demharter Rpfleger 2001, 329/330).
Dieser Name unterscheidet sich jedoch wesentlich von einer Firma. Das
Firmenrecht hat in §§ 17 ff. HGB eine eingehende Ausprägung erfahren,
für die es im Namensrecht keine Parallelen gibt. Insbesondere muss
die Firma nach § 29 HGB zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet
werden. Damit vermittelt die Grundbucheintragung in Verbindung mit der
Handelsregistereintragung die erforderliche Publizität. Das ist bei
einer BGB-Gesellschaft nicht der Fall. Entsprechendes gilt für die
Vertretungsbefugnis. Da die BGB-Gesellschaft nicht in ein Register eingetragen
ist, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht nach § 32 GBO durch
ein Zeugnis des Registergerichts geführt werden. Die fehlende Eintragung
der BGB-Gesellschaft in ein Register führt zu nicht überwindbaren
Problemen hinsichtlich Identität und Vertretungsbefugnis, da die
Nachweise über das Bestehen der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis
häufig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO erbracht werden
können (Demharter Rpfleger 2001, 329/330 und Rpfleger 2002, 538;
Heil NZG 2001, 300/305 und NJW 2002, 2158/2159). Im Einzelfall können
erforderliche Nachweise durch Vorlage eines der Form des § 29 GBO entsprechenden
Gesellschaftsvertrags geführt werden. Dies setzt aber voraus, dass
der Gesellschaftsvertrag wenigstens schriftlich geschlossen worden ist
und die Form des § 29 GBO nachträglich herbeigeführt werden
kann, wenn der Vertrag nicht von vorneherein in dieser Form errichtet
wurde (Demharter Rpfleger 2002, 538). Abgesehen davon könnte das
Grundbuchamt nicht zweifelsfrei feststellen, ob die in einem vorgelegten
Gesellschaftsvertrag genannte Gesellschaft mit der im Grundbuch eingetragenen
namensgleichen BGB-Gesellschaft identisch ist. Auch könnte nie ausgeschlossen
werden, dass der Gesellschaftsvertrag in der Zwischenzeit geändert
wurde, insbesondere hinsichtlich der Vertretungsbefugnis. Für die
Entgegennahme und Behandlung von ergänzenden Mitteilungen durch das
Grundbuchamt, wie sie Dümig (MIR 2002, 796 f.) vorschlägt, gibt
es in den grundbuchrechtlichen Vorschriften keine Grundlage (vgl. Demharter
Anh. zu § 13 Rn. 32); dasselbe gilt für die von Hammer (NotBZ 2002,
385) vorgeschlagenen ergänzenden Eintragungen der Gesellschafter
und zur Geschäftsführungsbefugnis. Insbesondere ist das Grundbuchamt
im Eintragungsverfahren zu Ermittlungen weder berechtigt noch verpflichtet
(BayObLG Rpfleger 1982, 467).

Im Bereich des formellen Konsenzprinzips (§ 19 GBO) könnte das Grundbuchamt
bei Bewilligung eines dinglichen Rechts für eine BGB-Gesellschaft
die Vorlage eines Gesellschaftsvertrags nicht verlangen. Das gleiche gilt,
wenn eine BGB-Gesellschaft unter ihrem Namen einen Vollstreckungstitel
erwirkt und die Eintragung einer Zwangshypothek verlangt. In diesem Fall
hat das Grundbuchamt ohne weitere Prüfung den Vollstreckungsgläubiger
in das Grundbuch so einzutragen, wie er sich aus dem Titel ergibt (vgl.
BGH FGPrax 2002, 7).

d) Weder das Grundbuch selbst noch die Grundakten können
als Ersatz für ein fehlendes Register dienen (Demharter Rpfleger
2002, 538; a.A. Ulmer/Steffek NJW 2002, 330/336 f.). Gesetzliche Vorschriften,
die solches ermöglichen würden, bestehen nicht.

Solche Regelungen können auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung
geschaffen werden. Dem stehen die vorhandenen grundbuchrechtlichen Bestimmungen
entgegen, die festlegen, was und auf welche Weise im Grundbuch eingetragen
werden kann und welche Urkunden zu den Grundakten zu nehmen sind. Zusätzliche
Schwierigkeiten ergäben sich, wenn eine BGB-Gesellschaft als Eigentümerin
oder Berechtigte eines dinglichen Rechts in den Grundbüchern verschiedener
Grundbuchämter einzutragen wäre. Der mit der Eintragung einer
BGB-Gesellschaft unter ihrem Namen verfolgte Zweck einer Vereinfachung
dadurch, dass die Eintragung aller Gesellschafter unterbleiben könnte,
würde wieder aufgehoben, wenn zwar die BGB-Gesellschaft unter ihrem
Namen eingetragen werden könnte, aber gleichwohl stets der aktuelle
Gesellschafterbestand und die jeweiligen Vertretungsbefugnisse aus dem
Grundbuch oder den Grundakten ersichtlich sein müssten. Abgesehen
davon fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage dafür, Gesellschaftsverträge
und Gesellschafterlisten zu den Grundakten zu nehmen (vgl. § 10 GBO).
Auch ist die Einsicht in das Grundbuch oder die Grundakten anders als
die in das Handelsregister nicht uneingeschränkt für jedermann
zulässig (§ 12 GBO, § 46 GBV).

Auch der Umstand, dass der Bundesgerichtshof (MittBayNot 2001, 574) vor
Einfügung des § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB die Anmeldung und Eintragung
der Mitglieder einer BGB-Gesellschaft, die Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft
ist, im Handelsregister verlangt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Diese Rechtsprechung und die anschließenden gesetzgeberischen Maßnahmen
sprechen vielmehr dafür, dass die Eintragung der BGB-Gesellschaft
in einem Register unentbehrlich ist. In dem behandelten Fall bot sich
die Eintragung im Handelsregister bei der Kommanditgesellschaft an. An
einer solchen Anknüpfungsmöglichkeit fehlt es jedoch in anderen
Fällen.

e) Der Senat verkennt nicht, dass die fehlende Grundbuchfähigkeit
der BGB-Gesellschaft den Schluss nahe legt, die Gesellschaft könne
als solche kein Eigentum und keine beschränkten dinglichen Rechte
erwerben. Dies kann materiellrechtlich zu Schwierigkeiten führen,
wenn die BGB-Gesellschaft grundstücksbezogene Rechtsgeschäfte
vornimmt (vgl. K. Schmidt NJW 2001, 993/1002; LG Berlin NZM 2002, 780).
Wenn die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft herbeigeführt
werden soll, wird es Sache des Gesetzgebers sein, die Voraussetzungen
dafür zu schaffen. Dazu erscheint es unverzichtbar, die Eintragung
der BGB-Gesellschaft in einem öffentlichen Register für den
Fall vorzusehen, dass sie beabsichtigt, sich am Grundbuchverkehr zu beteiligen.
Zusammenfassend scheitert die Eintragung einer BGB-Gesellschaft unter
ihrem Namen in das Grundbuch daran, dass die grundbuchrechtlichen Vorschriften
hierfür keinen Raum geben. Im übrigen würden dadurch Eintragungen
vorgenommen, von denen die Gefahr besteht, dass Rechte verlautbart werden,
die nicht verkehrsfähig sind, weil sich die Identität der betroffenen
Gesellschaft und die Verfügungsbefugnis vom Grundbuchamt nicht zuverlässig
beurteilen lassen.

3.Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat
in seiner Entscheidung vom 7.5.2002 (BayObLGZ 2002, 137 = Rpfleger 2002,
536 mit Anm. Demharter) in einer Kostensache die Auffassung vertreten,
bei Eintragung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft mit dem Zusatz
"als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer
eines Grundstücks, also bei einer Eintragung wie sie hier vorliegt,
sei die BGB-Gesellschaft als Eigentümerin eingetragen. Der 2. Zivilsenat
teilt zwar nicht die Ansicht, dass die Eintragung von Gesellschaftern
mit dem auf die gesamthänderische Verbundenheit hinweisenden Zusatz
gemäß § 47 GBO die BGB-Gesellschaft und nicht die namentlich
genannten Gesellschafter als Rechtsträger ausweist. Dies macht es
aber nicht notwendig, entsprechend § 132 GVG tätig zu werden (vgl.
§ 81 Abs. 2 GBO, § 10 Abs. 1 EGGVG). Selbst wenn sich der Senat die Ansicht
des 3. Zivilsenats zu eigen machen würde, wäre nicht anders
zu entscheiden; auch dann müsste die weitere Beschwerde zurückgewiesen
werden. Der 3. Zivilsenat hat nicht die hier zur Entscheidung anstehende
Rechtsfrage entschieden, ob die BGB-Gesellschaft unter ihrem Namen als
Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten
dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden kann.
 

Gericht: BayObLG München
Aktenzeichen: 2Z BR 70/02

Redaktion (allg.)

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