Kündigung einer Dienstwohnung bei fortgesetztem Arbeitsvertrag

Der Fahrer und Hausmeister einer Geschäftsstelle der Bundesagentur für Arbeit hatte seit vielen Jahren eine Dienstwohnung bewohnt, welche ihm sein Arbeitgeber überlassen hatte. Im Jahr 2003 forderte die Bundesagentur für Arbeit die ihr untergeordneten Behörden auf, die Zuweisung von Dienstwohnungen zu widerrufen.

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Der Bundesrechnungshof halte Dienstwohnungen für Mitarbeiter der Arbeitsagenturen für nicht mehr erforderlich. Die örtliche Behörde widerrief daher die Zuweisung der Hausmeisterwohnung und wandelte sie in eine Mietwohnung um.

Der Hausmeister hatte bisher einen monatlichen Betrag für die Nutzung der Wohnung bezahlt, jetzt verlangte die Behörde die (höhere) ortsübliche Vergleichsmiete. Der Hausmeister ging nun gerichtlich gegen seinen Arbeitgeber vor.
 

Aus den Entscheidungsgründen

Das Arbeitsgericht Bielefeld erklärte den Widerruf der Zuweisung der Wohnung für unwirksam. Bei einer Werkdienstwohnung finde die Überlassung der Wohnung im Rahmen des Dienstverhältnisses und ohne gesonderten Mietvertrag statt. Die Überlassung sei Teil der Vergütung für die Arbeitsleistung. Zwar seien während der Nutzung der Wohnung mietrechtliche Vorschriften anwendbar; die Beendigung der Nutzung richte sich jedoch nach Arbeits- beziehungsweise Dienstvertragsrecht. Die Dienstwohnung könne nicht gekündigt werden, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestehe, denn dies sei eine unzulässige Teilkündigung des Arbeitsvertrages. Eine entsprechende Rege­lung in den internen Vorschriften der Behörde sei nicht anwendbar.

((Quelle: D.A.S. Rechtschutzversicherung))

Gericht: AG Bielefeld
Aktenzeichen: 3 Ca 1448/04
Urteil vom: 15.11.2004

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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