Aus dem Tatbestand
Im zu entscheiden Fall schaltete der Vermieter einen Wärmecontractor ein, der die benötigte Fernwärme seinerseits vom städtischen Versorger als Vorlieferant bezieht. Zwischen den Parteien ist ein Wärmecontracting nicht vereinbart.
Der Mieter verlangt zur Überprüfung der Heizkostenabrechnung Einsicht in die Rechnung des Vorlieferanten an den Contractor. Der Vermieter übersandte stattdessen die Abrechnung des Wärmecontractors und legte dar, welche Kosten dieser Rechnung Zusatzkosten des Wärmecontractings darstellen.
Aus den Entscheidungsgründen
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Vermieter, die einen Wärmeliefervertrag mit einem Contractor abgeschlossen haben, sind nicht zur Vorlage der Rechnung verpflichtet, die der Contractor von seinem Wärmevorlieferanten erhält.
Werden Mieter durch einen Wärmecontractor mit Heizenergie versorgt, gilt nichts anderes als bei unmittelbarem Energiebezug durch den Vermieter. Auch in diesem Fall haben die Mieter keinen Anspruch auf Auskunft darüber, zu welchem Preis beispielsweise der Heizöllieferant das Heizöl seinerseits von einem Vorlieferanten bezieht.
Für den Vermieter sprach im vorliegenden Fall auch, dass er in seiner Heizkostenabrechnung an den Mieter die nicht umlagefähigen Kosten für die Dienstleistung des Contractors unstreitig nachvollziehbar herausrechnen ließ.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 322/12
Urteil vom: 03.07.2013
Redaktion (allg.)
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