Mietkaution

Der Anspruch des Vermieters auf Leistung der Mietkaution verjährt nach drei Jahren. Die mietvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Mietkaution unterliegt als gewöhnlicher Zahlungsanspruch der Verjährung. Der Kautionsanspruch ist ein Anspruch darauf, dass der Mieter eine Sicherheit durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme stellt. Er ist mit Abschluss des Mietvertrages und Inbesitznahme der Mieträume im Regelfall fällig. Wird er sodann über Jahre während des laufenden Mietverhältnisses nicht geltend gemacht, kann er verjähren.

 

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Bild: fabstyle/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten im Rahmen des vorliegenden Urkundsprozesses auf Kautionszahlung in Anspruch.
Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag vom 12.8.2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Ausweislich in § 4 des vorbezeichneten Vertrages verpflichten sich die Beklagten insoweit zur Zahlung einer Mietkaution in Höhe von 13.050 Euro, welche bis zum Bezug der streitbefangenen Räumlichkeiten fällig sein sollte. Die Beklagten nahmen die Räumlichkeiten im September 2002 in Besitz.
Bis heute ist der entsprechende Betrag nicht bezahlt.
Der Kläger behauptet, er habe die Beklagten u.a. mit Schreiben vom 27.10.2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zur Zahlung der Kaution aufgefordert. Zudem sei die streitgegenständliche Zahlungsverpflichtung seitens der Beklagten durch gesondertes Abzeichnen im Rahmen des Mietvertrages vom 12.8.2002 auch anerkannt.
Die Beklagten verweigern die Zahlung.
Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 13.050 Euro nebst Zinsen in Höhe von 1 % seit dem 1.9.2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und behaupten, das Schreiben vom 27.10.2004 sie ihnen nicht zugegangen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die gemäß der Vorschriften der §§ 592 ff. ZPO als Urkundsverfahren zulässige Klage ist im Ergebnis unbegründet, weswegen wie erkannt zu entscheiden war. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Mietkaution ist gemäß der Vorschriften der §§ 194 Abs. 1, 195 BGB verjährt.
Die mietvertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Mietkaution in Höhe von 13.050 Euro unterliegt als gewöhnlicher Zahlungsanspruch der Verjährung gemäß der Vorschriften der §§ 194 Abs. 1, 195 BGB.
Ein Kautionsanspruch ist ein Anspruch, der ein Tun beinhaltet, nämlich eine Mietsicherheit durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu stellen, weswegen die Vorschriften der §§ 194 Abs. 1, 195 BGB Anwendung finden. Ein Kautionsanspruch ist weder ein nicht der Verjährung unterliegendes absolutes Recht, noch greift vorliegend der Ausnahmetatbestand des § 194 Abs. 2 BGB ein. Die Rechtsansicht des Klägers, wonach sein Anspruch auf Zahlung der Kaution erst fällig werde, wenn er, der Vermieter ihn geltend macht, kann nicht greifen. Der entsprechenden Argumentation steht sowohl der Sicherungszweck einer Kaution, als auch das allgemeine Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Klarheit entgegen. Im Übrigen spricht auch der insoweit eindeutige Wortlaut des streitgegenständlichen Mietvertrages vom 12.8.2002, wonach die Kaution fällig werden sollte vor Bezug der streitbefangen Räumlichkeiten, gegen den Vortrag des Klägers.
Vorliegend begann die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war bzw. fällig wurde und der Gläubiger - vorliegend der Kläger - von dem anspruchsbegründeten Umstand und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte. Dem Kläger war aufgrund des von ihm selbst abgeschlossenen Mietvertrages vom 12.8.2002 bereits zu diesem Zeitpunkt sowohl der Anspruch auf Zahlung der Mietkaution, als auch dessen Fälligkeitszeitpunkt - Inbesitznahme der streitbefangenen Räumlichkeiten - bewusst. Gemäß § 199 Abs. 1 BGTB begann die Verjährungsfrist demnach am 31.12.2002 und endete gemäß § 195 BGB nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren am 31.12.2005.
Auch die seitens des Klägers vertretene Ansicht, der streitbefangene Anspruch sei seitens der Beklagten durch entsprechendes Abzeichnen im Rahmen des Mietvertrages gesondert anerkannt, rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Denn auch ein etwaiger Anspruch des Klägers aus Anerkenntnis gemäß § 781 BGB wäre, da auch dieses Anerkenntnis jedenfalls im Jahre 2002 abgegeben worden wäre, mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt.
Letztlich hilft dem Kläger auch das Schreiben vom 27.10.2004 nicht weiter. Abgesehen davon, dass die Beklagten den Zugang des entsprechenden Schreibens bestritten haben und der Kläger insoweit den entsprechenden Zugang beweisen musste, ist durch das entsprechende Schreiben überhaupt keine Hemmung im Sinne des § 203 BGB eingetreten, da im Rahmen dieses Schreibens von Verhandlungen im Sinne der Vorschrift des § 203 BTGB nicht die Rede ist. Selbst für den Fall der Annahme einer Hemmung für den Zeitraum von maximal 6 Monaten - §§ 203, 204 BGB - wäre die Zustellung der streitbefangenen Klage vom 27.12.2006 weit über ein halbes Jahr nach Eintritt der Verjährung erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, da der Kläger insgesamt unterliegt.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigen sich aus den Vorschriften der §§ 709, 108 Abs. 1 ZPO.

Gericht: LG Darmstadt
Aktenzeichen: 4 O 529/06

Redaktion (allg.)

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