Störung durch Lichtwerbung

1) Wenn die Werbeeinrichtung eine bauliche Anlage ist und für den Bereich kein Bebauungsplan vorliegt, kommt es nach § 15 Baunutzungsverordnung darauf an, ob die Einwirkungen zumutbar sind oder nicht. Danach sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn sie in der Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart, des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die unzumutbar sind.

2) Jedoch hat der Nachbar keinen generellen Anspruch darauf, dass Lichtwerbung nicht auf sein Grundstück einwirkt. Die Lichtwerbung ist eine zulässige Grundstücksnutzung. Allerdings sind nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Einwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 24. Februar 2004 zur Errichtung eines Werbepylons mit Leuchtwerbeschildern in B. -P. .
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 1, Flurstück 790 (N.-----straße 29) in B. -P. , welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 004 "N.---- -straße Teil B neu". Der Bebauungsplan setzt für dieses Grundstück ebenso wie für die umliegenden Grundstücke bis zur westlich gelegenen B1. Straße ein Allgemeines Wohngebiet fest.

Das Gebiet jenseits der B1. Straße, in welchem sich die streitige Lichtwerbeanlage befindet, war mehrfach Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens. Nachdem der 7a. Senat des erkennenden Gerichts durch Urteil vom 10. August 2000 - 7a D 162/98 - die Bebauungspläne Nr. 012 N - 1. Änderung "Gewerbegebiet P. Teil A" und 012 Süd - 1. Änderung "Gewerbegebiet P. /J. " sowie deren jeweils 2. Änderung für unwirksam erklärt hatte, nahm die Gemeinde B. das Planverfahren neu auf, um die beiden Plangebiete zu einem Plangebiet - Bebauungsplan Nr. 090 "N1. Straße" - zusammenzuführen.

Dieser Plan wurde am 23. März 2002 bekannt gemacht. Durch eine 1. Änderung wurde dieser Plan u.a. dahingehend modifiziert, dass ein Sondergebiet (SO 2) mit der Zweckbestimmung "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" festgesetzt wurde. Die zugehörige textliche Festsetzung Nr. 1.5 lautet: "Werbeanlagen - Innerhalb des gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzten Sondergebiets SO 2 mit der Zweckbestimmung ‚Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter' sind zwei Werbetürme zulässig. Sie dürfen eine maximale Höhe von 109,00 m über Normal-Null (NN) nicht überschreiten ..." Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Dezember 2003 hat der 7a. Senat des erkennenden Gerichts auch diesen Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung für unwirksam erklärt, weil bestimmten Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel die städtebauliche Rechtfertigung fehlte.

Am 21. Mai 2004 ist der Bebauungsplan Nr. 090 "N1. Straße" nebst 1. Änderung in der Fassung des "Heilungsplans", der die im Urteil des 7a. Senats des erkennenden Gerichts vom 3. Dezember 2003 beanstandeten Fehler behob, bekannt gemacht worden. Im Hinblick auf das Sondergebiet 2, in welchem auch der streitgegenständliche Werbepylon steht, hat der Plan keine Änderung erfahren. Mit Urteil des 7. Senats vom 16. Dezember 2005 - 7 D 90/04.NE - ist auch dieser Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden, weil ein Verfahrensmangel vorlag. Am 7. Juli 2006 ist der Bebauungsplan Nr. 090 "N1. Straße" nebst 1. Änderung als "Heilungsplan II" zur Behebung der durch den 7. Senat des erkennenden Gerichts beanstandeten Verfahrensmängel erneut bekannt gemacht worden. Inhaltliche Änderungen zum für unwirksam erklärten Vorgängerplan hat der Plan nicht erfahren.

Unter dem 24. Februar 2004 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die streitige Lichtwerbeanlage mit einer Höhe von 109 m über Normal-Null. Sie besteht aus einem 24 m hohen Mast aus verzinktem Stahlrohr, der auf ein Blockfundament aufgeschraubt wird. Gegenstand der Baugenehmigung sind ferner an diesem Mast mittels einer Unterkonstruktion befestigte Werbetafeln, welche im Winkel von 120 Grad um den Mast in drei Richtungen (Nordost, Südost und West) angeordnet sind. In jeder dieser Richtungen wurden jeweils vier Tafeln genehmigt (von oben nach unten): ein orangefarbener "P2. "-Schriftzug (Lochblechblende mit aufgesetzten hinterbeleuchteten Einzelbuchstaben), eine hinterbeleuchtete Werbefläche "I. ", eine hinterbeleuchtete Werbefläche "C. " und schließlich eine mit Strahlern ausgeleuchtete Werbefläche "G. U. ". Mit Bescheid vom 1. Dezember 2005 genehmigte der Beklagte die Änderung zweier beleuchteter Werbetafeln für jede der drei Seiten an dem streitgegenständlichen Werbemast. Es handelt sich jeweils um die zweite Werbetafel von oben ("seats and sofas" statt "I. ") und die unterste Werbetafel ("T. " statt "G. U. "). Der mit Schreiben vom 24. Januar 2006 hiergegen eingelegte Widerspruch ist bislang nicht beschieden worden. Der Standort der Werbeanlage befindet sich am Kundenparkplatz eines großflächigen P1. -Baumarktes mit Gartencenter an der B1. Straße 35 - 37 in unmittelbarer Nähe des als Einfahrt zum Baumarkt dienenden Kreisverkehrs B1. Straße/ N.-----straße .

Mit Schreiben vom 2. November 2004 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie Anstoß an der Höhe des P1. -Werbeturmes und seines äußeren Erscheinungsbildes in der Funktion eines Werbeträgers nehme. Es handele sich um eine grobe Verunstaltung und eine grobe Störung der Nachbarschaft. Sie bitte um Prüfung und Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 26. November 2004 ergänzte der Beklagte die Baugenehmigung vom 24. Februar 2004 um die Auflage, dass die Beleuchtung der Werbeanlage in süd-östlicher Richtung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen auszuschalten ist.
Unter dem 1. Dezember 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ihr Schreiben als Nachbarwiderspruch gegen die erteilte Baugenehmigung ansehe. Am 9. Januar 2005 wandte sich die Klägerin per e-mail an die Bezirksregierung L. und führte aus, "dass zum jetzigen Zeitpunkt mir die Kenntnis über das Petitionsverfahren ausreicht und ich an einer förmlichen Entscheidung über den Nachbarwiderspruch nicht mehr interessiert (bin). Von Interesse ist nur für mich, wie das von Ihnen angesprochene Petitionsverfahren ausfällt..."

Nach Stellung einer "Strafanzeige" bei der Polizei wegen der abendlichen bzw. nächtlichen Einschaltung der Beleuchtung der Werbefläche in nord-östlicher Richtung teilte die Klägerin am 4. April 2005 dem Beklagten mit, dass es ihr nicht verständlich sei, dass die in nord-östliche Richtung leuchtende Werbefläche - von ihrem Grundstück aus allein wahrnehmbar - nicht von der Auflage betroffen sei; sie bat um ausführliche Stellungnahme.
Unter dem 7. April 2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass im Hinblick auf die Strafanzeige eine Ordnungswidrigkeit nicht vorliege. Eine zeitliche Beschränkung der Beleuchtung in nördliche Richtung halte er nicht für erforderlich, da dort nur wenige Grundstücke im näheren Einwirkungsbereich lägen. Insbesondere das Wohnhaus der Klägerin liege etwa 140 Meter vom Standort der Werbeanlage entfernt, so dass eine konkrete Beeinträchtigung nicht zu erkennen sei. Im Übrigen sei die Werbeanlage wie beantragt genehmigt und ausgeführt worden.

Mit Schreiben vom 11. April 2005 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Die Anzahl der von der Werbeanlage negativ betroffenen Grundstücke in nord- östlicher Richtung sei größer als in süd-östlicher Richtung. Zudem werde durch die Werbung ihr Schlafzimmer ausgeleuchtet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juli 2005 legte die Klägerin dar, dass sie mit dem Widerspruch das Ziel verfolge, dass der Beklagte als Baugenehmigungs- und Bauaufsichtsbehörde anordne, die Beleuchtung der Werbeanlage auch in nord-östliche Richtung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen auszuschalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005, der Klägerin am 25. August 2005 zugestellt, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beleuchtung der Werbeschilder in nord-östlicher Richtung nicht durch eine Auflage eingeschränkt sei.
Am Montag, dem 26. September 2005, hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung auf ihr Vorbringen im Vorverfahren verwiesen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbeschieds der Bezirksregierung L. vom 18. Mai 2005 verletzt die Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten.

I. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Bei dem Werbepylon handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des Bauplanungsrechts. Er ist in einer auf Dauer gedachten Weise über ein Blockfundament fest mit dem Erdboden verbunden.
Zudem besitzt er aufgrund seiner Höhe und der beleuchteten Werbeflächen städtebauliche Relevanz. (OVG NRW, Urteil vom 14. März 2006 - 10 A 4924/05)

Eine Werbeanlage, welche auch Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige "Hauptnutzung" dar, wenn sie als selbständige, also freistehende Anlage errichtet wird. Sie ist dann gerade in ihrer erkennbaren Funktion beurteilungsfähiges Objekt eigenständiger bauplanerischer Zuordnung. (BVerwG, Urteile vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01)
So liegt der Fall hier. Der Werbepylon dient nicht nur der Werbung für den angrenzenden P1. -Markt, sondern auch der Werbung für andere Gewerbe (T. , seats and sofas), die in einem anderen, nicht den Baumarkt betreffenden Sondergebiet angesiedelt sind. Ferner ist er bautechnisch als freistehende Anlage konzipiert.

Für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 24. Februar 2004 abzustellen. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, bestimmt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nur nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dürfen berücksichtigt werden. (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98)
Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für den Werbepylon am 24. Februar 2004 lag sein Aufstellungsort nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Zwar ist für das Gebiet, in welchem der Werbepylon steht, zuvor der Bebauungsplan erlassen worden, welcher ein Sondergebiet SO 2 mit der Zweckbestimmung "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" festsetzt und der in der textlichen Festsetzung zwei Werbetürme in diesem Gebiet zulässt. Dieser Bebauungsplan Nr. 090 "N1. Straße" in der Fassung der 1. Änderung ist allerdings durch Urteil des 7a. Senats des erkennenden Gerichts vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02 NE - für unwirksam erklärt worden.

Der Aufstellungsort des Werbepylons liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB. Dieser umfasst den Bereich, der im Westen und Norden von der N1. Straße, im Osten von der B1. Straße und im Süden von dem B2.---weg begrenzt wird. Hier wird ein Sonnenstudio, ein großflächiger Möbelhandel ein Baustoffhandel und der Bau- und Heimwerkermarkt nebst Gartencenter (P1.) mit einer Bruttogeschossfläche von 11.042,60 qm, einer Verkaufsfläche von 8.940,00 qm und insgesamt 372 Parkplätzen, betrieben. Nach § 34 Abs. 2 BauGB entspricht die Eigenart der näheren Umgebung somit einem faktischen Sondergebiet. In einem solchen Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel sind Werbeanlagen und damit auch der streitige Werbepylon grundsätzlich planungsrechtlich zulässig, weil es sich hierbei um eine gewerbliche Nutzung im Sinne der BauNVO handelt.
Demgegenüber liegt das Grundstück der Klägerin in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet. Dieses grenzt allerdings - nur getrennt durch die B1. Straße - an das Sondergebiet an.

Liegen somit der Werbepylon und das Grundstück der Klägerin in unterschiedlichen Baugebieten, scheidet ein Abwehranspruch der Klägerin aus dem sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruch aus, weil ein solcher nur innerhalb desselben Baugebiets gegeben sein kann. (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2002 - 4 B 87.99)

Treffen - wie hier - zwei unterschiedliche Baugebiete aufeinander, ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beurteilen, ob die Einwirkungen aus dem einen Gebiet dem Nachbarn im anderen Gebiet zumutbar sind oder nicht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Nach Satz 2 sind sie auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sind. Diese Vorschrift als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes hat drittschützende Wirkung sowohl für Nutzungen innerhalb eines Baugebietes als auch - bei grenzüberschreitender Auswirkung eines Vorhabens - für Nutzungen außerhalb des Gebiets. Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich.

Dabei ist die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO auf die Art der baulichen Nutzung beschränkt. Die Vorschrift ist im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar. Allerdings können nach dem Wortlaut der Vorschrift bauliche Anlage auch ihrem Umfang nach der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Das bedeutet aber nicht, dass § 15 Abs. 1 BauNVO auch die Maßfestsetzungen ergänzt. Vielmehr geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. (BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94)
Davon ausgehend ist anerkannt, dass in Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, was auch dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinzunehmen bräuchte. (BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83)

Dies gilt in besonderem Maße im vorliegenden Fall, weil in dem hier fraglichen Sondergebiet bereits seit etwa 30 Jahren gewerbliche Nutzung stattfindet und damit von einer Vorbelastung des angrenzenden Wohngebiets auszugehen ist.
Die Auswirkungen des Werbepylons auf das Grundstück der Klägerin verletzen nicht das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Infolgedessen scheidet ein Abwehranspruch der Klägerin gegen die angefochtene Baugenehmigung aus. Dies gilt hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten erdrückenden oder optisch bedrängenden Wirkung des ca. 24 Meter hohen Werbepylons (1.) und auch für die von der Anlage ausgehenden Lichtimmission (2.).

1. Eine erdrückende oder optisch bedrängende Wirkung übt der Werbepylon auf das Grundstück der Klägerin nicht aus. "Erdrückend" ist ein Bauwerk dann, wenn ihm wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine "erdrückende" bzw. "erschlagende" Wirkung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des erdrückenden Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder wenn das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. (OVG NRW, Urteile vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05)
Die Annahme einer derartigen erdrückenden Wirkung auf das Grundstück der Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil das Haus der Klägerin ausweislich der in den Akten befindlichen Liegenschaftskarte ungefähr 150 Meter vom streitgegenständlichen Werbepylon entfernt ist und sich zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Pylon noch weitere Wohnbebauung sowie die das Sondergebiet und das Wohngebiet trennende B1. Straße befinden.
Da die Werbung statisch ist, kommt ihr auch keine optisch bedrängende Wirkung zu. (Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 -4 B 72.06)

2. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung für die Werbeanlage gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme wegen unzumutbarer Lichtimmissionen verstößt. Ist nach den oben dargestellten Grundsätzen der Schutzanspruch der Klägerin aufgrund der Nachbarschaft zu einem Sondergebiet gemindert, hat sie grundsätzlich auch hinzunehmen, dass durch die in diesem Gebiet angesiedelten Gewerbebetriebe (Licht-)Werbung stattfindet, die im angrenzenden Wohngebiet zu sehen ist. Sie hat keinen generellen Anspruch darauf, dass Lichtwerbung nicht auf ihr Wohngrundstück einwirkt. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Aufstellung und Anbringung von Anlagen der Außenwerbung grundsätzlich um eine zulässige gewerbliche Grundstücksnutzung. Art. 14 GG gewährleistet dem Gewerbetreibenden im Rahmen der Gesetze den "Kontakt nach außen" und damit die Werbemöglichkeit für seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Art. 12 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich das Recht, auch für Dritte Werbung zu betreiben. Somit ist das berechtigte Interesse der Beigeladenen, Werbung auch mit Hilfe eines Pylons zu betreiben, in die Beurteilung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme einzustellen. (BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 10 A 630/04)

3. Die Baugenehmigung ist in ihrer konkreten Ausgestaltung mit den §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 BImSchG zu vereinbaren. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind - nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen zählt nach § 3 Abs. 2 BImSchG u.a. auch auf Menschen einwirkendes Licht.
Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist daher unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen. (OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1997 - 21 A 2145/96)

Auch der Gemeinsame Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. September 2000, MinBl. NRW vom 2. November 2000, S. 1283, berichtigt in MinBl. NRW vom 27. März 2001, S. 457, weitestgehend übereinstimmend mit der Licht-Leitlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 12. Mai 2000,abgedruckt in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: November 2006, Bd. 4, C 4.5, hat keinen quasi-normativen Charakter. Obwohl demzufolge eine starr an Candela- und Lux-Werten ausgerichtete Beurteilung der Zumutbarkeit von Lichtimmissionen anhand des gemeinsamen Runderlasses ausscheidet, ist der Senat nicht gehindert, diesen als sachverständige Beurteilungshilfe in seine Erwägungen einzubeziehen. (Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06)

Der Gemeinsame Runderlass geht von dem nachvollziehbaren und den Senat überzeugenden Ansatz aus, dass "Raumaufhellung" und "psychologische Blendung" zu den maßgeblichen Kriterien bei der Beurteilung von Lichtimmissionen gehören. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige Umadaptation des Auges auslösen kann. Davon ausgehend kann das Begehren der Klägerin keinen Erfolg haben, weil keine schädliche Umwelteinwirkung vorliegt, und zwar weder in der Form einer Raumaufhellung (a) noch in der Form einer psychologischen Blendung (b).
 

a) Eine Aufhellung der dem Werbepylon zugewandten Räume und Außenbereiche des klägerischen Grundstücks konnte nicht festgestellt werden. Nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat - auch anhand des vorliegenden Lichtbildmaterials - vermittelt hat, ist schon aufgrund der großen Entfernung des Werbemastes vom Haus der Klägerin (etwa 150 Meter) eine Lichteinwirkung in Form einer Aufhellung ersichtlich nicht gegeben. Dies liegt auch deshalb fern, weil der Werbemast nicht selbst Licht ausstrahlt, sondern (nur) die Werbeflächen beleuchtet sind, und zwar durch eine Hinterbeleuchtung bzw. durch eine indirekte Anstrahlung. Der Werbepylon sendet - anders als dies bei Scheinwerfern oder bei Straßenlaternen der Fall sein kann - keine direkten Lichtstrahlen auf das klägerische Grundstück.
Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das vom Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen Dr. C1. vom 23. Oktober 2006, welches sich am oben erwähnten gemeinsamen Runderlass orientiert und in welchem im Hinblick auf eine Raumaufhellung die Beleuchtungsstärke ermittelt wurde. Zugunsten der Klägerin wurde dabei von dem strengsten Immissionsrichtwert von 1,0 lux für die Vertikalbeleuchtungsstärke ausgegangen, der für reine und allgemeine Wohngebiete nachts (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) sowie für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten ganztägig Geltung beansprucht, obwohl im vorliegenden Verfahren - wie dargelegt - wegen des Nebeneinanders von Wohnnutzung einerseits und gewerblicher Nutzung andererseits ein niedrigerer Schutzanspruch in Ansatz zu bringen ist. Ebenfalls zugunsten der Klägerin wurde wegen der orangen Farbe des P1. -Schriftzugs (Signalfarbe) das Messergebnis mit dem Faktor 2 (Farbzuschlag) multipliziert. Dennoch wird der Richtwert für eine Raumaufhellung am Immissionsort 1 (klägerisches Grundstück) sowohl für den Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) als auch für die Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) deutlich eingehalten: Es ergibt sich für die Vertikalbeleuchtungsstärke ein Wert von weniger als 0,08 lux, der so gering ist, dass er sich messtechnisch kaum noch feststellen lässt.
 

b) Zu Lasten der Klägerin sind auch keine schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG in Form einer psychologischen Blendung zu befürchten. Nach dem Ergebnis der richterlichen Augenscheinseinnahme ist die etwa 150 Meter entfernte streitbefangene Werbeanlage aus dem Ankleidezimmer der Klägerin, welches dem Schlafzimmer vorgelagert ist, nur mit dem oberen Teil (insbesondere dem P1. -Schriftzug) zu sehen. Der untere Teil des Pylons wird verdeckt durch die zwischen dem klägerischen Grundstück und der Werbeanlage befindliche Wohnbebauung. Ein vergleichbares Bild bietet sich von der Terrasse des Hauses. Nur im hinteren Bereich des Gartens (nördliche Hälfte) ist der Werbepylon vollständig zu sehen. Zwar leuchtet die oberste Werbefläche der Anlage ("P1. ") mit einer eher auffälligen Farbe (orange). Wegen der Bebauungssituation zwischen dem Pylon und dem klägerischen Grundstück und vor allem wegen der großen Entfernung ist die Lichteinwirkung durch den Pylon aber auch bei Dunkelheit nicht so dominant, dass das Auge ungewollt immer wieder in Richtung der Werbeanlage abgelenkt würde. Vielmehr muss das Auge die Lichtquelle schon suchen, um ihrer gewahr zu werden. Hinzu kommt, dass der Werbepylon nicht die einzige Lichtquelle ist, der das klägerische Grundstück ausgesetzt ist. Die Umgebung des Werbepylons ist geprägt durch die Nutzung als Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter.

Zudem ist die Umgebung durch die B1. Straße und die Einfahrt in das Sondergebiet über den Kreisverkehr B1. Straße/ N.-----straße verkehrlich gut erschlossen. Daraus ergibt sich sowohl durch die Beleuchtung des Baumarktes und des Gartencenters als auch durch die Straßenbeleuchtung eine ohnehin vorhandene Belastung mit Lichtimmissionen - wenn auch nicht bis zur Höhe des Werbepylons -, der das klägerische Grundstück ausgesetzt ist. Durch diese Umgebungsleuchtdichte findet eine geringere Ablenkung des Auges statt als in einem Fall, dass sich ein leuchtendes Objekt in einer ansonsten völlig dunklen Umgebung befindet.

Dieser Eindruck wird bestätigt durch das U1. -Gutachten des Sachverständigen Dr. C1. vom 23. Oktober 2006, in welchem die Leuchtdichte als Maß für die Blendung ermittelt worden ist. Zugrunde gelegt wurde zugunsten der Klägerin der höchste gemessene Wert der Leuchtdichte von 104,3 cd/qm für das Maximum der Buchstaben "P3. ", "C2. " und "J2. ". Zugunsten der Klägerin wurde weiterhin die Umgebung vernachlässigt und nur der Mindestwert für die Umgebungsleuchtdichte (0,1 cd/qm) in Ansatz gebracht. Danach ergibt sich eine Beurteilungsgröße L von (mindestens) 4,16 cd/qm. Wird dieser Wert mit dem in Tabelle 2 des Gemeinsamen Runderlasses aufgeführten Proportionalitätsfaktor k zur Festlegung der maximal zulässigen mittleren Leuchtdichte technischer Lichtquellen während der Dunkelstunden für reine und allgemeine Wohngebiete multipliziert, ergeben sich Immissionsrichtwerte zwischen (mindestens) 133 cd/qm für die Zeit nach 22.00 Uhr und (mindestens) 400 cd/qm für die Zeit vor 20.00 Uhr. Da selbst unter ungünstigsten Bedingungen die Werbeanlage eine Leuchtdichte von nicht mehr als 104,3 cd/qm aufweist bzw. diesen Wert unterschreitet, werden alle im Runderlass zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zur psychologischen Blendung - insbesondere auch nachts - eingehalten.

Schließlich verlangt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch die Prüfung, welche Maßnahmen der Klägerin zumutbar sind, um Lichtimmissionen zu mindern. Dabei muss bei der Feststellung, ob eine Belästigungswirkung den Grad der Erheblichkeit erreicht, auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abgestellt werden, so dass eine gesteigerte Empfindlichkeit des Betroffenen - möglicherweise auch beeinflusst durch den Ärger über das Verfahren oder das Verhalten Beteiligten - nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere bei Lichtimmissionen sind daher von der Klägerin auch Maßnahmen zur Lichtdämpfung zu verlangen. (Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2003 - 10 C2. 145/03)

Die Klägerin kann ihren Wohnbereich, in welchen sie sich durch Lichtimmissionen belästigt fühlt, wirksam durch Vorhänge, Gardinen, Jalousetten etc. abschirmen. Dies ist der Klägerin zumutbar und im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes von ihr auch zu erwarten, weil solche Einrichtungen zur üblichen Ausstattung einer Wohnung gehören. Es kommt hinzu, dass der von einer Lichteinwirkung betroffene Wohnbereich in erster Linie das Ankleidezimmer im 1. Obergeschoss, in welchem ein ständiger Aufenthalt ohnehin nicht stattfindet, und weniger das dahinter liegende Schlafzimmer der Klägerin betrifft. Im Hinblick auf die Terrasse und den Garten der Klägerin, wo Schutzmaßnahmen nur mit größerem Aufwand verwirklicht werden können, gehört es nicht zu den schutzwürdigen Belangen, dass ein nächtlicher Blick von der Terrasse oder aus dem Garten in eine durch weitgehende Dunkelheit geprägte Umgebung gewährleistet wird; dies ist wegen der Umgebungsbeleuchtung unabhängig von der Beleuchtung des streitgegenständlichen Werbepylons ohnehin nicht möglich.

Soweit die Klägerin behauptet, durch die Errichtung der Werbeanlage sei der Wert ihres Grundstücks signifikant gesunken, vermag dies ebenfalls keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. (BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 - 4 C2. 195.97)
Gerade hieran fehlt es aber. Nach den obigen Ausführungen muss die Klägerin aus Rechtsgründen die mit der Errichtung der Werbeanlage verbundenen Beeinträchtigungen hinnehmen, weil diese nicht unzumutbar sind. Damit verbietet sich die Annahme einer Rücksichtslosigkeit allein wegen der Behauptung eines Wertverlustes.

II. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der Klägerin bestimmt sind. Ein Verstoß gegen - grundsätzlich nachbarschützende - Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW kommt wegen der großen Entfernung des klägerischen Grundstücks von vornherein nicht in Betracht. (Zur Anwendbarkeit der Abstandflächenvorschriften auf Werbeanlagen vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 276/89)
Auf einen Verstoß gegen § 13 BauO NRW kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen, da diese Vorschrift nicht nachbarschützend ist. Die Vorschrift steht im öffentlichen Interesse und nicht im Interesse einzelner.
Gleiches gilt schließlich für die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NRW, welche der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und nicht dem Schutz der Klägerin dienen.

Gericht: OVG Münster
Aktenzeichen: 10 A 998/06
Urteil vom: 15.03.2007

Redaktion (allg.)

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5.2.2024
Aktuelles Urteil
Hauptaufgabe des Bauplanungsrechts ist der Ausgleich verschiedener Nutzungsinteressen und der Schutz der für ein bestimmtes Plangebiet typischen Nutzungsarten. Es gibt aber auch Konflikte innerhalb...
6.12.2022
Stromproduktion, Wasser-Retention und Stadtgrün auf dem Dach
Grün aufs Dach oder lieber Energie erzeugen? Das ist keine Entweder-oder-Entscheidung, sondern funktioniert optimal zusammen. Über die Doppelrolle, die Dächer im Konzept für mehr Klimaschutz spielen...
5.9.2024
Novelle des Baugesetzbuchs in der Abstimmung
Das Bundesbauministerium hat den Entwurf eines modernisierten Baugesetzbuches in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Das Gesetz soll das Bauen in städtischen Räumen schneller und einfacher...
3.4.2024
Reform-Vorschlag: Bauen ohne Bebauungsplan
Zur Erleichterung des Wohnungsbaus möchte das Bundesbauministerium eine Bresche ins Baugesetzbuch schlagen. Kommunen sollen die Freiheit erhalten, neue Siedlungen ohne Bebauungsplan errichten zu...