12. November 2009, 08:44 Uhr
Die notwendige Textform bei einer Mieterhöhung ist nur dann eingehalten, wenn der Name des Vermieters oder seines Bevollmächtigten zu lesen ist. Hier hatte eine Wohnungsbaugesellschaft die Miete erhöhen wollen. Allerdings war keine vertretungsberechtigte natürliche Person auszumachen, die letztlich die Verantwortung für die Erklärung übernahm und der gegenüber ein Mieter die Erhöhung zurückweisen konnte, falls er sie für unbegründet hielt.
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Artikel Textform
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