06. November 2009, 13:37 Uhr
Eine Klausel in einem Mietvertrag, wonach der Mieter einen anteiligen Geldbetrag zu zahlen hat, wenn er das Mietverhältnis vorzeitig auflöst und Renovierungsarbeiten „noch offen“ sind, ist unwirksam, wenn die in der Vorschrift festgelegten Fristen nicht „im Allgemeinen“ formuliert sind, sondern „ausnahmslos“ gelten sollen. Das Gericht erklärte folgende Klausel für ungültig: „Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seiner Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen“. Der Mieter muss wegen der Unwirksamkeit der Klausel weder streichen noch zahlen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Unwirksame Klausel
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