Aus den Entscheidungsgründen
I.
Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende
(§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete
(§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung der Kläger ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
1. Die Umstellung des erstinstanzlich verfolgten Feststellungsantrages
auf einen bezifferten Zahlungsantrag ist gemäß § 264
Nr. 2 ZPO zulässig, da der Übergang von der Feststellungs-
zur Leistungsklage nur eine Erweiterung des Klageantrags in der
Hauptsache darstellt (Thomas/Putzo, § 264 RN 4).
2. Jedoch ist die Klage auch mit dem nunmehr verfolgten Zahlungsanspruch
unbegründet. Die Kläger können von den Beklagten
keine Zahlung von Aufwendungsersatz für die von ihnen getätigten
Baumaßnahmen auf dem Grundstück ... mehr verlangen, denn
dieser Anspruch ist gemäß § 558 BGB i.V.m. Art. 232 §
2 Abs. 1 EGBGB verjährt.
Gemäß § 558 BGB verjähren Ansprüche des Mieters
auf Ersatz von Verwendungen in sechs Monaten, beginnend mit der
Beendigung des Mietverhältnisses (§ 558 Abs. 2 BGB). Das Mietverhältnis
zwischen den Parteien wurde aber bereits durch die fristlose Kündigung
der Beklagten vom 5. Februar 1995 beendet.
Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob es sich bei den von den
Klägern getätigten Investitionen um Verwendungen im Sinne
des § 547 BGB oder um sonstige Aufwendungen gehandelt hat. Denn
nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum,
von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht, ist § 558
BGB – obwohl er sich nach seinem Wortlaut nur auf "Verwendungen"
bezieht – auf alle Ansprüche zu erstrecken, die auf den
Ersatz von Aufwendungen gerichtet sind, unabhängig von der
jeweiligen Anspruchsgrundlage. Zweck des § 558 BGB ist die rasche
Abwicklung aller Nebenansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis
ergeben und die vom Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Rückgabe
abhängen (BGHZ 98, 235). Daher ist die Vorschrift weit auszulegen
(Kinne/Schach § 558 RN 2; Bub/Treier VI RN 25). So erfasst § 558
BGB neben den eigentlichen Verwendungsersatzansprüchen im Sinne
des § 547 BGB auch sonstige Aufwendungsersatzansprüche des
Mieters, beispielsweise aus § 538 II BGB (Bub/Treier VI RN 24),
obwohl es sich dabei eben nicht um Verwendungen im Sinne des § 547
BGB handelt.
§ 558 BGB gilt daher grundsätzlich selbst für Ansprüche
aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff.), Geschäftsführung
ohne Auftrag (§ 683 BGB), Eigentum (§ 9521 BGB) oder unerlaubter
Handlung (§ 823 ff. BGB; vgl. Palandt/Heinrichs § 558 RN 7 m.w.N.,
Bub/Treier VI RN 25). Ansprüche aus §§ 812 BGB ff. verjähren
nur dann nicht nach § 558 BGB, sondern gemäß § 195 BGB
nach 30 Jahren, wenn der Mieter die Aufwendungen nicht auf den Mietvertrag,
d.h. nicht in seiner Eigenschaft als Mieter, sondern z.B. auf einen
erwarteten und nicht zustande gekommenen Eigentumserwerb an der
Mietsache hin getätigt hat (BGH NJW 1989, 2745; Palandt/Thomas
vor § 812 RN 24). Ein solcher Fall lag hier indes nicht vor.
Es ist für die Anwendung des § 558 BGB auch unerheblich, ob
die Ansprüche sich aus dem Gesetz ergeben oder auf ausdrücklicher
vertraglicher Vereinbarung der Parteien beruhen (Bub/Treier VI RN
23; Emmerich/Sonnenschein § 558 RN 6).
Diese weitgehende Anwendung des § 558 BGB ist gerechtfertigt, da
es in all diesen Fällen um Nebenansprüche geht, die sich
aus dem Mietverhältnis ergeben und die vom Zustand der Mietsache
zum Zeitzpunkt der Rückgabe abhängen. Ihrem Wesen und
Entstehungsgrund nach sind alle diese Ansprüche daher vergleichbar,
so dass für eine Differenzierung danach, auf welcher Anspruchsgrundlage
der Anspruch jeweils beruht, kein Grund ersichtlich ist. Vielmehr
gebietet das Interesse beider Parteien an Rechtssicherheit eine
Gleichbehandlung aller Aufwendungsersatzansprüche wegen Wertverbesserungen.
Einer solch weiten Anwendung des § 558 BGB steht nicht entgegen,
dass es aufgrund der Natur und des Umfanges der betroffenen Ansprüche
den Mietern unter Umständen erst nach längerer Zeit möglich
ist, den genauen Anspruchsumfang zu beziffern. Denn zum einen würde
dies für Ansprüche aus § 547 BGB, auf die § 558 BGB in
jedem Fall anzuwenden ist, in gleicher Weise gelten, zum anderen
kann der Mieter bei Unklarheit über die genaue Anspruchshöhe
zunächst eine Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung
der Ersatzpflicht des Vermieters, erheben. Dies haben die Beklagten
im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch selber getan.
3. Die Verjährung war auch nicht durch die Verhandlungen zwischen
den Parteien in den Jahren 1995 bis 1997 gehemmt. Denn Vergleichsverhandlungen
führen nicht entsprechend § 852 Abs. 2 BGB zur Hemmung der
Verjährung nach § 558 BGB (LG Nürnberg-Fürth ZMR
2000, 228). Abgesehen davon hat das Amtsgericht in der angefochtenen
Entscheidung, auf die Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), auch
zu Recht festgestellt, dass die Frist des § 558 BGB selbst dann
abgelaufen wäre, wenn man von einer Hemmung der Verjährung
durch die Vergleichsverhandlungen ausginge. Denn spätestens
mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 16. 4. 1997 waren diese Verhandlungen
beendet.
4. Der Verjährung steht auch nicht entgegen, dass die
Kläger ihre Verwendungsersatzansprüche bereits in dem
Vorverfahren 64 S 72/97 hilfsweise geltend gemacht haben. Denn selbst
wenn die hilfsweise Geltendmachung des Anspruchs gemäß
§ 209 zur Unterbrechung der Verjährung geführt haben sollte,
hätte die Unterbrechung gemäß § 211 BGB nur bis
zu einer rechtskräftigen Entscheidung, vorliegend bis zur Verkündung
des Urteils des Landgerichts am 22. April 1997 fortgedauert. Die
vorliegende Klage ist jedoch erst am 30. 12. 1999, mithin mehr als
2 ½ Jahre nach rechtskräftiger Beendigung des Vorprozesses
beim Amtsgericht eingegangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 64 S 183/00
Redaktion (allg.)
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