Zweitsteuer für das mobile Campingheim

Die Zweitwohnungssteuer ist bei den Bürgern nicht besonders beliebt. Wer will schon gerne dafür, dass er an einem anderen Ort eine weitere Immobilie unterhält, auch noch steuerlich zur Kasse gebeten werden? Doch es kann unter bestimmten Umständen sogar den Besitzer eines „Mobilheims“ treffen.
Eine Gemeinde forderte

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Eine Gemeinde forderte vom Besitzer eines beweglichen Heims (Holz-/Presspappekonstruktion auf gummibereiften Rädern) die Zweitwohnungssteuer. Der Betroffene hatte sein Gefährt als Dauergast auf einem Campingplatz abgestellt. Die Wohnfläche betrug knapp 27 Quadratmeter. Es gab eine Kochnische, einen Wohnbereich, einen Flur, einen Schlafplatz und eine Waschgelegenheit. Das Objekt verfügte allerdings über keine Heizung und war nicht winterfest. Die Verwaltung betrachtete das „Mobilheim“ als „sonstiges bebautes Grundstück – Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ und veranschlagte jährlich 202,20 Euro an Steuern.
 

Aus den Entscheidungsgründen

Es handle sich tatsächlich um eine Zweitwohnung, entschieden die zuständigen Verwaltungsjuristen. Das Objekt werde zu Zwecken der persönlichen Lebensführung genutzt bzw. dafür vorgehalten. Die Ausstattung unterscheide sich nicht wesentlich von der einfacher Ferienhäuser. Die theoretische Beweglichkeit des Objekts – wegen der Räder – sei unerheblich, denn das „Mobilheim“ bleibe stets am selben Ort.

Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern

Gericht: VG Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 2 A 186/15; 2 A 179/14
Urteil vom: 11.10.2016

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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