Ab März tritt der Staat auf die Gas- und Strompreisbremse
Mit den Preisbremsen sollen Privathaushalte ebenso wie die Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt werden. Die Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden. Die Preisbremsen gelten von März 2023 an, dann werden aber auch rückwirkend die Kosten von Januar und Februar begrenzt. Damit wirken die Preisbremsen im gesamten Jahr 2023 bis zum April 2024. Die Strom-, Gas- und Wärmpreisbremsen seien das Herzstück des wirtschaftlichen Abwehrschirms der Bundesregierung mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro, erklärt das Bundeswirtschaftsministerium.
Die Regelungen wurden in zwei Gesetzentwürfen gebündelt. Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Fernwärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde.
Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Marktpreis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Das Gesetz zur Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.
Wie stark profitiert ein Haushalt von der Gaspreisbremse?
In den Erläuterungen zum Gesetzentwurf hat das Bundeswirtschaftsministerium eine Beispielrechnung für eine vierköpfige Familie aufgemacht (wobei die genaue Entlastung von den individuellen Vertragspreisen und dem Verbrauch abhänge):
Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
- Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
- bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh,
- neuer Gaspreis: 22 ct/kWh
- Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat
- Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat
- Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 660 Euro
- Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 990 Euro
Wie erhält man die Entlastung?
Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucher müssen nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Haushalte und kleine Betriebe zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge (sofern sie einen Vertrag mit einem Versorger haben).
Was gilt für Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften?
Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. Vermieter (bzw. die Verwaltung im Fall einer WEG) müssen die Entlastungen aber an ihre Mieter weitergeben, und zwar im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung. Das heißt mit anderen Worten: Millionen Mieter und Mieterhaushalte haben weder mehr Weihnachtsgeld (durch die Dezember-Entlastung) im Portemonnaie noch ein Urlaubsgeld für eine Reise im Frühjahr. (Red.)
Quelle: Bundeswirtschaftsministerium