Die Mieter hielten die Kosten für die vorbeugende Reinigung von Wasserrohren für nicht umlagefähig.
Das zuständige Amtsgericht gab ihnen Recht. Es sah ebenfalls keine Notwendigkeit, die Rohre in kürzeren Zeitabständen säubern zu lassen. Solch ein Vorgehen sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dem ein Vermieter bei seinem Handeln unterliege, nicht zu vereinbaren. Grundsätzlich sei eine Rohrreinigung in so langen Zeitabständen erforderlich, dass man nicht mehr von laufenden Kosten sprechen könne.
Bei der lediglich vorbeugenden Reinigung von Wasserrohren handelt es sich nicht um laufende Kosten einer Immobilie. Die Ausgaben dafür können deswegen nicht via Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.
Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 21.05.2021, Aktenzeichen 202 C 181/20.
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
Martina Eisinger
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