Grundlage hierfür ist § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG). Dieser regelt den Erlass der Grundsteuer, wenn der sogenannte Rohertrag des Grundstücks um mehr als 50 Prozent gemindert war und der Eigentümer hieran keine Schuld trägt.
Unverschuldeter Leerstand
Bei einer vermieteten Wohnung liegt dies in der Regel vor, wenn sie unverschuldet leer stand oder wegen außergewöhnlicher Ereignisse wie einem Wohnungsbrand oder einem Wasserschaden nicht nutzbar war. Für das vergangene Jahr kommt ein weiterer Grund hinzu. So hat die Corona-Pandemie im vergangenen Jahr bei vielen Vermietern, gerade im Bereich der Gewerberäume, zu erheblichen Mietausfällen geführt. Hierdurch können die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen.
Lagen die Mieterträge dabei um mehr als 50 Prozent unter dem normalen Ertrag, werden auf Antrag 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Warf die Immobilie überhaupt keinen Ertrag ab, beträgt der Erlass 50 Prozent. Ein vollständiger Erlass wird bei Grundstücken gewährt, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist beispielsweise bei Denkmälern oder naturschutzrelevanten Grundstücken der Fall.
Achtung bei Stundungen in der Corona-Zeit
Macht der Vermieter einen Leerstand geltend, muss er nachweisen, dass er sich ernsthaft um die Mietersuche gekümmert hat und unter anderem Annoncen auf großen Online-Portalen geschaltet hat.
Problematisch sind Fälle, in denen der Vermieter dem Mieter beispielsweise aufgrund der Corona-Pandemie die Miete gestundet hat. In diesem Fall hat der Vermieter den Mietausfall selbst verschuldet. Hat aber der Mieter aufgrund der Pandemie die Miete nicht vollständig begleichen können, lohnt sich ein Antrag, wenn noch unklar ist, ob der Mieter die aufgelaufenen Rückstände bezahlt.
Die Anträge auf Erlass der Grundsteuer können für das Jahr 2020 noch bis 31. März 2021 gestellt werden. Zuständig sind die jeweiligen Steuerämter der Städte und Gemeinden.
Quelle: Haus & Grund Bayern
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UPDATE: Einen Grundsteuererlass von bis zu 50 Prozent können Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, verlangen. Ein vollständiger Erlass wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Anträge für 2021 können bis zum 31.3.2022 gestellt werden.
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