Energetische Sanierung von Gebäuden

Neue Förderrichtlinie verringert Attraktivität von Pelletheizungen

In Mehrfamilienhäusern haben sich Holzpelletheizungen als Ersatz für Öl- oder Gas-Zentralheizungen in den vergangenen Jahren etabliert. Doch mit den zum Jahreswechsel in Kraft getretenen neuen Förderrichtlinien hat dieses Heizungssystem deutlich an Attraktivität verloren.

Das Heizen mit Holzpellets gilt als CO2-neutral, verursacht allerdings Feinstaubbelastungen. Die Förderung von Pelletheizanlagen ist ab sofort an schärfere Bedingungen geknüpft. Foto: Fotolia/Puhimec
Das Heizen mit Holzpellets gilt als CO2-neutral, verursacht allerdings Feinstaubbelastungen. Die Förderung von Pelletheizanlagen ist ab sofort an schärfere Bedingungen geknüpft. Foto: Fotolia/Puhimec

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) hat die technischen Mindestanforderungen erhöht, die Fördersätze reduziert und zudem die Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage zur Pflicht gemacht.

Anlageneffizienz: Seit dem 1. Januar 2023 gelten erhöhte Anforderungen an die Anlageneffizienz. Biomasseheizungen müssen einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 Prozent (zuvor: 78 Prozent) aufweisen, automatisch beschickt und mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung versehen sein. Für Pelletheizungen ist ein Pufferspeicher mit einem Volumen von mindestens 30 Litern je Kilowatt Leistung vorgeschrieben. Außerdem muss für die gesamte Anlage ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden. 

Schadstoffgrenzwerte: Es gelten neue Schadstoffgrenzwerte. Die Kohlenmonoxid-Emissionen dürfen maximal 200 mg/m³ (im Teillastbetrieb 250 mg/m³) betragen. Der Grenzwert für Feinstaub wurde auf 2,5 mg/m³ (zuvor: 15 mg/m³) reduziert. Diesen Wert halten Pelletheizungen mit einem sogenannten Partikelabscheider ein. Viele Anlagen verfügen bereits über solche Filter. Es ist zu erwarten, dass weitere Hersteller ihre Wärmeerzeuger nun nachrüsten, um sie nach den neuen Bedingungen förderfähig zu machen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt eine Liste der förderfähigen Biomasseanlagen, die ständig aktualisiert wird. Stand heute ist diese durch die verschärften Förderbedingungen nun deutlich kürzer als noch im vergangenen Jahr. Für sanierungswillige Eigentümer heißt das: Sie haben eine geringere Produktauswahl.

Biomasse-Kessel nur noch als Hybridanlagen förderfähig

Neben den Verschärfungen bei technischen Details kommt ein weiterer Pferdefuß hinzu: Biomasseanlagen werden nur noch in Kombination mit einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe staatlich gefördert. Das macht die Anlage insgesamt erheblich teurer und die Planung komplexer. Der zweite Wärmeerzeuger muss bilanziell mindestens die für die Trinkwassererwärmung notwendige Energie liefern. Nach der Heizungserneuerung müssen mindestens 65 Prozent der Wohnfläche durch erneuerbare Energien beheizt werden.

Die Fördersätze

Für die Heizungserneuerung als Einzelmaßnahme in der Sanierung können Eigentümer nicht rückzahlbare Zuschüsse vom BAFA erhalten. In der Vergangenheit gab es dabei unter anderem einen Fördersatz für EE-Hybridheizungen. Diesen gibt es nun nicht mehr. Stattdessen setzt sich die Gesamtförderung für die Pelletheizung plus Solarthermie oder Wärmepumpe nun aus zwei Fördersätzen zusammen.

Pellet- und andere Biomassezentralheizungen werden seit 1. Januar 2023 mit einem Basis-Fördersatz in Höhe von 10 Prozent bezuschusst. Der Effizienzzuschuss, der vormals für besonders schadstoffarme Biomasseheizungen zusätzlich gewährt wurde, ist weggefallen. Der Grund: Genau die Anforderungen an den Feinstaubausstoß, die früher belohnt wurden, sind nun Bedingung für die Förderung.

Für die zweite Anlagenkomponente gilt ein anderer, höherer Basis-Fördersatz: Der Zuschuss für Solarthermieanlagen beläuft sich auf 25 Prozent. Für Wärmepumpen beträgt die Basis-Förderung ebenfalls 25 Prozent. Wird jedoch das Erdreich, Wasser oder Abwasser als Wärmequelle erschlossen oder ein natürliches Kältemittel verwendet, kommt ein Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozentpunkten oben drauf.

Nach wie vor gibt es außerdem einen Austauschbonus in Höhe von 10 Prozentpunkten, wenn die neue Heizung eine funktionsfähige alte Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung oder eine funktionsfähige, mindestens 20 Jahre alte Gasheizung ersetzt.

Förderfähig sind neben Investitions- und Montagekosten auch alle erforderlichen Umfeldmaßnahmen. Die förderfähigen Kosten sind auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Jahr bzw. 600.000 Euro pro Gebäude gedeckelt.

Soweit die Förderrichtlinie. Sie enthält jedoch keine Vorgaben dazu, wie der Gesamt-Fördersatz zu ermitteln ist. Völlig unklar ist derzeit, welcher Fördersatz für all jene Komponenten gilt, den beide Anlagen gemeinsam nutzen. Das betrifft beispielsweise den Speicher oder neue Leitungen. Auf der Informationsseite www.energiewechsel.de des zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz heißt es dazu „Die Beantragung unterschiedlicher Wärmeerzeuger kann in einem Antrag erfolgen. […] Jeder Einzelmaßnahme wird dabei der jeweilige Fördersatz zugeordnet. Die Kosten der jeweiligen Einzelmaßnahme mit den dazugehörigen Umfeldmaßnahmen müssen in der(den) Rechnung(en) nachvollziehbar aufgeteilt sein(werden).“ Das BAFA arbeitet aktuell an einer praktikablen Lösung. Wie sie aussieht und wie hoch der bürokratische Aufwand für Eigentümer, Verwalter, Energieberater und Handwerker ausfallen wird, ist noch nicht absehbar. Der Deutsche Pelletverband (DEPV) empfiehlt allen Antragstellern daher, für beide Anlagenteile jeweils die maximalen Kosten anzugeben – die gemeinsam genutzten Komponenten also beiden Anlagenteilen zuzuordnen –, damit bei der Splittung in keinem Fall ein Nachteil entsteht. 

Für alle Eigentümer und Verwaltungen, die nun die Planung einer Pellet-plus X-Heizung in Angriff nehmen, ist dieses Unterfangen damit mit einer großen wirtschaftlichen Unsicherheit verbunden: Sie wissen nicht, mit welcher Förderhöhe sie rechnen können.

Das Antragsverfahren

Auf Basis von Kostenvoranschlägen müssen Eigentümer bzw. der von ihnen bevollmächtigte Verwalter den Förderantrag vor der Auftragsvergabe online auf der Seite www.bafa.de/beg einreichen. Nach der Antragstellung kann auf eigenes Risiko mit der Maßnahme begonnen werden. Gerade angesichts der aktuellen Unklarheiten ist es jedoch sinnvoll, auf den Zuwendungsbescheid zu warten. Für die Heizungserneuerung haben Eigentümer dann 24 Monate Zeit. Nach Fertigstellung und Bezahlung aller Rechnungen reichen sie einen Verwendungsnachweis ein. Nach Prüfung erfolgt die Auszahlung.

Im Falle der Heizungserneuerung ist die Einbindung eines dafür zugelassenen Energieeffizienz-Experten nicht vorgeschrieben. Sie ist jedoch gerade bei der Koppelung von zwei Systemen sehr empfehlenswert. Außerdem gibt es auch für die Energieberatung und Fachplanung Fördergelder.

 Autorin: Eva Kafke

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