Verwalter muss Mängel am Gemeinschaftseigentum prüfen

Wenn ein WEG-Verwalter Kenntnis hat von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, müsse er sich darum kümmern. So lautet der Tenor eines Urteiles des Bundesgerichtshofs.

BILD: LBS/ Tomicek
BILD: LBS/ Tomicek

Der Fall: In einer Wohnanlage wurde mithilfe einer fachmännischen Begutachtung,  Mängel an Balkonbrüstungen festgestellt. Danach passiert jahrelang nichts. Die Angelegenheit kam zwar auf einer Eigentümerversammlung zur Sprache, aber über einzelne Ausbesserungsmaßnahmen hinaus verfiel die Substanz weiter.

Am Ende musste dann doch zu einem deutlich höheren Preis eine Gesamtsanierung erfolgen. Die Gemeinschaft verklagte die Verwaltung deswegen auf 219.000 Euro Schadenersatz, die beiden ersten Gerichtsinstanzen verneinten dies jedoch mit Hinweis auf die Kenntnis der Eigentümer von der Sache.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sah das anders. Es gehöre zu den Pflichten des Verwalters, sich eines solchen Mangels intensiver anzunehmen, wenn er davon wisse. Er müsse den Fall prüfen und Vorschläge unterbreiten, was unternommen werden könne. Dass die Mitglieder der Gemeinschaft ebenfalls Bescheid wüssten, entlaste ihn nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2019, Aktenzeichen V ZR 101/19

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

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