Haftung für Mängel nach Sanierungsversuch

Gericht: OLG
Urteil vom: 06.02.2013
Aktenzeichen: 1 U 132/12 – 37
Stadt: Saarbrücken

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Bild: fabstyle/stock.adobe.com
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Der Verkäufer, der von Feuchtigkeitsschäden des Hauses weiß und kurz vor der Veräußerung Sanierungsarbeiten durchführen lässt, ohne sich über die Qualifikation der Handwerker zu informieren, muss mit der Möglichkeit weiterer Feuchtigkeitsschäden rechnen. Klärt er den Käufer darüber nicht auf, handelt er arglistig.

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Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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