Unzulässige bauliche Veränderung durch Sondereigentümer
1. Der Anspruch auf Beseitigung von baulichen Veränderungen durch einen Sondereigentümer steht nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern jedem einzelnen Eigentümer individuell zu. 2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Befugnis zur Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs durch Beschluss an sich ziehen – sog. gekorene Ausübungsbefugnis. 3. Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht bei der Entscheidung, ob sie die Geltendmachung der Ansprüche an sich zieht, ein Ermessensspielraum zu. 4.
Weiterlesen mit IVV-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie IVV-Digital oder IVV-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸