Unzulässige bauliche Veränderung durch Sondereigentümer

Gericht: LG
Urteil vom: 28.08.2014
Aktenzeichen: 29 S 233/13
Stadt: Köln

1106
Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com
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1. Der Anspruch auf Beseitigung von baulichen Veränderungen durch einen Sondereigentümer steht nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern jedem einzelnen Eigentümer individuell zu. 2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die ­Befugnis zur Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs durch ­Beschluss an sich ziehen – sog. gekorene Ausübungsbefugnis. 3. Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht bei der ­Entscheidung, ob sie die Geltendmachung der Ansprüche an sich zieht, ein Ermessensspielraum zu. 4.

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