Verjährung bei Anspruch auf Wohngeldvorschuss

Gericht: BGH
Urteil vom: 01.06.2012
Aktenzeichen: V ZR 171/11

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.

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