Vollständige Bezahlung erst nach Kücheneinbau
1. Der Erwerber einer Einbauküche kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht verpflichtet werden, den ""Kaufpreis"" spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen. 2. Verpflichtet sich der Verkäufer einer Einbauküche zu Einbau und Einpassung der Küche in den Küchenraum, unterliegt der Vertrag Werkvertragsrecht. 3. Bei unvollständigem oder mangelhaftem Einbau steht dem Erwerber einer Einbauküche ein Zurückbehaltungsrecht an der vereinbarten Vergütung zumindest in Höhe der voraussichtlichen Kosten für die mangelfreie Fertigstellung zu. "
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