Urteil vom 13.03.2019, Landgericht Berlin, Aktenzeichen 66 S 153/18
Im vorliegenden Fall begründete ein Eigentümer sein Mieterhöhungsverlangen unter anderem damit, dass in dem Anwesen eine Tiefgarage vorhanden sei. Es handle sich um ein "vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe", was eindeutig eine Wohnwerterhöhung darstelle.
Der Mieter hatte aber für die Nutzung der Tiefgarage einen eigenständigen Vertrag abschließen müssen und leiste für die Tiefgarage laufende Extra-Zahlungen. Deshalb wies er darauf hin, dass dieser Stellplatz in keiner rechtlichen Beziehung zu seiner gemieteten Wohnung stehe.
Das Gericht sah es so wie der Mieter. Von einem "zur Verfügung gestellt(en)" Stellplatz könne angesichts der konkreten Umstände nicht die Rede sein. Für Mieter, die keinen Zusatzvertrag abschlössen, sei die Tiefgarage mit einer Schranke versperrt. Bei einer solchen Trennung der beiden Sphären - Wohnung und Garagenplatz - greife das Argument der Wohnwerterhöhung nicht.
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