Rechtssicherheit bei der Eigentümerversammlung

Vorgesehene Beschlüsse in der Tagesordnung klar bezeichnen

Mindestens einmal im Jahr beruft der Verwalter die Eigentümerversammlung ein. Diese Versammlung ist das oberste Beschlussorgan der Gemeinschaft. Hier entscheiden die Wohnugseigentümer über die Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums. Oft geht es um Investitionen, die den Einzelnen viel Geld kosten können. Deswegen erwartet die Rechtsprechung, dass die einzelnen Punkte der Tagesordnung vorher klar bezeichnet werden.

BILD: PEXELS
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Hier für gibt es ein Urteil zum Nachlesen: Amtsgericht München, Aktenzeichen 481 C 53/16 WEG, 31.08.2016)

Der Fall: In der Einladung zur Eigentümerversammlung war angekündigt worden, dass über Auftragsvergaben für bestimmte Arbeiten abgestimmt werden solle. Stattdessen wurde mehrheitlich beschlossen, den Verwalter umfassend zum Erteilen von Nachtragsaufträgen zu bevollmächtigen. Aus der Gemeinschaft heraus wurde das in der Folgezeit angefochten. Die Begründung: Das sei aus der Tagesordnung nicht herauszulesen gewesen, mithin habe auch eine Vorbereitung darauf nicht erfolgen können.

Das Urteil: Das Amtsgericht München schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Die für die Versammlung vorgesehenen Beschlüsse müssten in der Tagesordnung so genau bezeichnet werden, dass die Eigentümer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verstehen können, worum es geht und welche Auswirkungen es für den einzelnen wie für die Gemeinschaft hat. Schlagwortartige Bezeichnungen reichten nicht aus.

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS

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Webinars "Die Eigentümerversammlung" - Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten stehen dem Versammlungsleiter zu? Referent: Karsten Schöneck, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht.

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