Zweckentfremdete Wohnung: "Vermieter" muss 4.000 Euro Strafe zahlen

Das Amtsgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass Mieter ihre Wohnung nicht an Touristen oder andere Dritte weitervermieten dürfen, wenn keine entsprechende Genehmigung vorliegt (AZ 1112 OWi 238 Js 177226/16).

In München ist der Wohnraum sehr knapp. Die Vermietung der eigenen Wohnung an Dritte muss durch die Stadt genehmigt werden. FOTO: PIXABAY/ ALEXAS_FOTOS
In München ist der Wohnraum sehr knapp. Die Vermietung der eigenen Wohnung an Dritte muss durch die Stadt genehmigt werden. FOTO: PIXABAY/ ALEXAS_FOTOS

Im vorliegenden Fall hatte ein Münchener Zahnarzt seine Mietwohnung zeitweise Verwandten überlassen und auch Touristen untervermietet. Der 45-Jährige hatte die Drei-Zimmer-Wohnung in der Maximilianstraße zwar gemietet, war aber nie selbst eingezogen. Für die Weitervermietung habe er keine Genehmigung der Stadt eingeholt. Die Wohnung unterliegt allerdings der sogenannten Zweckentfremdungssatzung, mit der die Stadt Vermietungen dieser Art unterbinden will. Schließlich ist bezahlbarer Wohnraum in München mehr als knapp.

Die Stadt München teilte nach einem anonymen Hinweis mit, dass ein Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung vorliege. Der Mieter argumentierte vor Gericht, dass er nicht gewusst hatte, dass er für die Überlassung an dritte Personen eine Genehmigung brauche und darüber hinaus der Hauswerwaltung diese Nutzung bekannt gewesen sei.

Das Gericht verurteilte den Mieter nun zu einer Geldbuße von 4.000 Euro, da er vorsätzlich gegen die Zweckentfremdungssatzung verstoßen hatte.

Der Mieterverein bezeichnete die Strafe als zu gering. "Mit der Vermietung von Wohnungen an Touristen kann man in München sehr viel Geld verdienen, da werden so geringe Geldstrafen einfach mit einkalkuliert", sagte Geschäftsführer Volker Rastätter. Die Höhe der Buße kann laut Zweckentfremdungssatzung bis zu 50.000 Euro betragen.

Quelle: Mieterverein München e.V. (DMB)

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