Vorgetäuschter Eigenbedarf kann teuer werden

Vermieter können eine Wohnung wegen Eigenbedarfs nur kündigen, wenn der im Kündigungsschreiben genannte Grund konkret und zeitnah besteht. Nicht zulässig ist es daher, gewissermaßen auf Vorrat zu kündigen, um die Wohnung irgendwann später beziehen zu können. Stellt sich nach dem Auszug der Mieter heraus, dass der behauptete Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, muss der Vermieter den Mieter entschädigen. BGH AZ VIII ZR 297/14 und VIII ZR 99/14.

Vermieter sollten nicht "auf Vorrat" kündigen. BILD: PIXABAY
Vermieter sollten nicht "auf Vorrat" kündigen. BILD: PIXABAY

In einem entschiedenen Fall (VIII ZR 297/14) sah das Gericht die ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs für unwirksam an. Ausschlaggebend war dabei die mündliche Verhandlung vor Gericht. Dabei erweckte der Vermieter den Eindruck, dass er sich bislang noch nicht ernsthaft mit dem Auszug aus dem bislang bewohnten Haus beschäftigt hatte. Die Gesamtumstände sprachen vielmehr dafür, dass er dies erst zu einem späteren Zeitpunkt vorhatte. Er dürfe jedoch nicht auf Vorrat kündigen, entschied das Gericht.

In einem anderen Fall (VIII ZR 99/14) hatte der Vermieter gekündigt, weil er die Wohnung angeblich für einen von ihm angestellten Hausmeister benötigte. Der Mieter wehrte sich zunächst gerichtlich gegen die Kündigung. Er erklärte sich schließlich mit einem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich einverstanden, wonach er die Kündigung akzeptierte und eine Auszugsfrist von sechs Monaten erhielt. Nach seinem Auszug wurde jedoch die Wohnung nicht an den Hausmeister, sondern an eine Familie vermietet. Der seitherige Mieter verklagte daraufhin den Vermieter auf Schadensersatz. Er wollte dabei die Umzugskosten, die höhere Miete für seine neue Wohnung, die höheren Wegkosten zur Arbeit und die von ihm getragenen Kosten des Kündigungsprozesses ersetzt haben.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage mit dem Argument ab, der Mieter habe mit dem abgeschlossenen Vergleich auf alle eventuellen Ansprüche verzichtet. Der Bundesgerichtshof sah jedoch in dem Vergleich keinen so weitgehenden Verzicht und hob das Urteil auf. Hiernach muss der Vermieter den Mieter entschädigen, falls er den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hatte. Da noch nicht alle dafür relevanten Fakten ermittelt waren, verwies es den Fall an das Landgericht Koblenz zurück.

Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG

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