Höhere Gewalt?

Gebäudeeigentümer haften für Sturmschäden

Es musste erst ein geschädigter Autofahrer klagen, damit ein Gericht feststellte, dass ein Gebäudeeigentümer für die Festigkeit von Gebäudeteilen zu sorgen hat.

Herumfliegende Gebäudeteile, die Schäden anrichten? Das kann teuer werden. BILD: LBS/Tomicek
Herumfliegende Gebäudeteile, die Schäden anrichten? Das kann teuer werden. BILD: LBS/Tomicek

Generell ist davon auszugehen, dass ein Eigentümer einer Immobilie dafür zu sorgen hat, dass Gebäudeteile gut befestigt sind und nicht herumfliegen können.

Jeder Grund­stücks­eigentümer muss erhebliche Sturmstärken mit einplanen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Urteil vom 23.11.2016, Aktenzeichen 4 U 97/16.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms mit Windgeschwindigkeiten bis zu 100 km/h (Windstärke: 10) im März 2015 wurde ein vor dem Eingang einer Evangelischen Kirche geparktes Fahrzeug von herabfallenden Dachziegeln beschädigt. Nachdem die Kaskoversicherung den Fahrzeugschaden in Höhe von über 6.600 Euro reguliert hatte, klagte sie gegen die Kirche auf Erstattung der Schadenssumme. Während des Prozesses stellte sich heraus, dass das Dach nur unzureichend kontrolliert wurde.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt. Die Beklagte hafte nach § 836 BGB, da sich infolge des Sturms Ziegel vom Dach der Kirche gelöst und das Fahrzeug beschädigt haben. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Regressanspruch

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Regress gemäß § 836 BGB zu.

Anscheinsbeweis spricht für mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung des Daches

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts spreche das Ablösen von Dachziegeln infolge eines starken Sturms mit Windstärken von bis zu 13 im Rahmen des Anscheinsbeweises grundsätzlich für eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Daches. Der Unterhaltspflichtige müsse erhebliche Sturmstärken in seine Betrachtung mit einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Gebäudeteile treffen. In der Regel sei daher der Anscheinsbeweis noch nicht dadurch erschüttert, wenn die Schadensursache eine besonders starke Sturmböe war. Nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen, denen auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standhalten könne, lassen den Anscheinsbeweis entfallen. So lag der Fall hier aber nicht.

Quelle: Urteile-kostenlos.de

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