Was Eigentümer und WEG-Verwalter wissen müssen

Entzünden häufig Streit: Lichterketten am Balkon

Dekoration ist ja bekanntlich Geschmackssache. Aber weil es immer wieder diesselben Fragen sind, was gehört zum Sondereigentum, zur eigen Wohnung, was gehört zum Gemeinschaftseigentum, ist Obacht angesagt. Das Installieren von Lampen, Lampions oder Lichterketten am Balkon kann den Missmut von Miteigentümern hervorrufen.

Das ist doch ein bisschen zu viel des Guten, oder? Fragen Sie in einer WEG Ihre Nachbarn, ob ihnen Ihr Balkonschmuck auch gefällt. FOTO: PIXABAY/Michael Gaida
Das ist doch ein bisschen zu viel des Guten, oder? Fragen Sie in einer WEG Ihre Nachbarn, ob ihnen Ihr Balkonschmuck auch gefällt. FOTO: PIXABAY/Michael Gaida

Der Tipp vom Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. lautet deshalb: Vorherige Absprachen beugen Konflikte vor!

Bauliche Veränderung?

Installiert ein Wohnungseigentümer auf "seinem" Balkon eine feste, von außen sichtbare Beleuchtung, handelt es sich um eine bauliche Veränderung (§ 22 Abs. 1 WEGesetz). Dies gilt grundsätzlich auch für Lichterketten, die zwar nicht fest mit dem Balkon oder der Balkonbrüstung verbunden, aber dauerhaft installiert sind, also nicht etwa nur zur Weihnachtszeit. Zu baulichen Veränderungen an Balkonen muss die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Zustimmungsbeschluss fassen, in dem die Art und Weise der Installation vorgegeben und die Kostenfrage geregelt werden kann. Ist nur ein Miteigentümer dagegen, kann er den Beschluss anfechten. Dann darf die Beleuchtung nicht angebracht werden oder ist - wenn schon eigenmächtig ausgeführt - zurückzubauen.

Anders, wenn es ums zeitweise Anbringung von Lichterketten etwa in der Weihnachtszeit geht; diese können als "übliche" Benutzung des Balkons durchgehen. Aber Vorsicht: Zu hell oder schrill sollte der Lichtschmuck nicht sein. Eigentümer haben nämlich aufeinander Rücksicht zu nehmen (§ 14 WEGesetz): Ständige Lichtblitze in Neonfarben? Verstörend. Große Herzen in Pink und Orange? Geschmacklich fraglich. Nackte Weihnachtsmänner? In den Augen vieler einfach zu anstößig.

WiE rät: Bevor Eigentümer Geld in auffälligen Lichterschmuck stecken, sollten sie bei baulichen Veränderungen ein Beschluss herbeiführen und ansonsten die Sache mit ihren Miteigentümern bereden. Auch ein Blick in die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zu raten, denn darin können Regelungen zur Balkonnutzung vorgegeben sein. Vielleicht gibt es auch eine Hausordnung, die das Aufhängen von Weihnachtsschmuck im und am Gemeinschaftseigentum regelt? Eine solche können die Eigentümer jederzeit beschließen, und das ist zur Streitvorbeugung auch sinnvoll. Gegenüber Mietern kann die Hausordnung dann in den Mietvertrag einbezogen werden. Das vermeidet Streit darüber, was saisonal zulässig ist, und wahrt so den Hausfrieden.

Nur geprüfte und energiesparende Lichterketten verwenden

Bei der Auswahl der Lichterketten sollten Wohnungseigentümer stets auch den Stromverbrauch im Blick haben und auf Leuchtdioden (LED) setzen. Lichterketten oder -schläuche mit LED-Lampen brauchen im Vergleich zu konventionellen Glüh- oder Halogenlampen deutlich weniger Strom und haben in der Regel eine höhere Lebensdauer. Außerdem sollten nur geprüfte Lichterketten, zum Beispiel mit dem Prüfsiegel GS, einem TÜV-Siegel oder dem VDE-Prüfzeichen, zum Einsatz kommen. Die Leuchtdekoration muss – wenn sie im Freien angebracht wird – auch „spritzwassergeschützt“ sein, damit es nicht zu einem Kurzschluss wegen Regens kommt.

Quelle: Wohnen im Eigentum e.V.

 

 

Weiterbildung für Verwalter:
►Modernisierung der Wohnanlage - Teil 1: So gehe ich als Verwalter planmäßig vor. Teil 2: Rechtssichere Beschlussfassung für Sanierung und Finanzierung

► IVV Webinaraufzeichnung: Bauliche Veränderungen WEG
► IVV-Webinaraufzeichnung: Update WEG-Recht 2018

weiterlesen:
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