Unternehmenseigene E-Ladesäulen sind Betriebsmittel

Gesetzliche Unfallversicherung verlangt Prüfung

Wenn Beschäftigte die Stromtankstellen des Unternehmens nutzen können, müssen diese als elektrische Betriebsmittel auf ihre Arbeitssicherheit überprüft werden. Diese DGUV-Vorschrift ist weitgehend unbekannt.

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Gewerblich genutzte Elektrotankstellen gelten als Betriebsmittel und müssen regelmäßig auf Sicherheit geprüft werden. Die Gesetzliche Unfallversicherung nimmt Betreiber hier in die Pflicht. Bild: Chanakon/stock.adobe.com
Gewerblich genutzte Elektrotankstellen gelten als Betriebsmittel und müssen regelmäßig auf Sicherheit geprüft werden. Die Gesetzliche Unfallversicherung nimmt Betreiber hier in die Pflicht. Bild: Chanakon/stock.adobe.com

Ladesäulen für Elektroautos wird eine enorme Leistung abverlangt. Steckdosen und Kabel können heiß werden, Kurzschlüsse und Brände auslösen, wenn sie nicht hundertprozentig intakt sind. Wie die Technik beschaffen sein und Instand gehalten werden muss, steht in verschiedenen Normen und den Herstellerhinweisen. Weitgehend unbekannt ist dagegen die DGUV-3-Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für elektrische Betriebsmittel. „Sobald eine Nutzung als Kundenparkplatz oder zum Aufladen von Dienstfahrzeugen erfolgt, ist davon auszugehen, dass auch eine DGUV-Prüfung erforderlich wird“, so Dipl.-Ing.

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Manfred Godek

Manfred Godek

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Artikel Gesetzliche Unfallversicherung verlangt Prüfung
Seite 41
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