04. Februar 2020, 03:14 Uhr
Bei der Flächenberechnung ist die geltende Wohnflächenverordnung anzuwenden.
AG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 49 C 213/18
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Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr
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Artikel Bei Mieterhöhungen kommt es auf tatsächliche Wohnungsgröße an
Seite 54
15.5.2025
Der Bürokratie ein Schnippchen schlagen










