Bei Mieterhöhungen kommt es auf tatsächliche Wohnungsgröße an

Die Größe einer vermieteten Wohnung spielt vor allen Dingen unter zwei Gesichtspunkten eine Rolle, nämlich einmal bei der Frage, ob ein Mangel der Wohnung vorliegt, weil sie von der vereinbarten Wohnungsgröße abweicht, zum anderen bei allen Fragen, die mit der Berechnung von Miete, Betriebskosten und eventuellen Mieterhöhungen zu tun haben. Wie das Amtsgericht Hamburg darlegt, sind jeweils verschiedene Berechnungsmethoden zulässig bzw. zwingend anzuwenden.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Bei der Flächenberechnung ist die geltende Wohnflächenverordnung anzuwenden.

AG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 49 C 213/18

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Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr

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Seite 54
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