Störung des Hausfriedens durch bestimmte Wortwahl
Mieter sollten innerhalb einer Hausgemeinschaft wenigstens die Grundregeln eines zivilisierten Umgangs beherzigen. Wenn sich jemand in der Wortwahl mehrfach deutlich vergreift, dann kann das eine Kündigung rechtfertigen. Ein Mieter beschimpfte seinen Nachbarn in ungerechtfertigter Weise. Auch in einem Schreiben an den Eigentümer gebrauchte er gegenüber seinen Nachbarn unangemessene Ausdrücke. Unter anderem war die Rede von „Geschmier“, „Lügen“, „Märchenerzähler“, „Skrupellosigkeit“. Daraufhin wurde der Vertrag fristlos gekündigt und die Räumung der Wohnung beantragt. Das Gericht urteilte, der Hausfrieden sei zwar gesetzlich nicht definiert, aber dass die ungerechtfertigte und wiederholte Beschimpfung bzw. Anfeindung eines Mitmieters in einem gemeinsam bewohnten Objekt eine solche Hausfriedensstörung dargestellt, stehe außer Frage und bedürfe keiner weitergehenden Erläuterung. Deswegen seien Kündigung und Räumungsantrag hier angemessen.
AG Münster
Urteil vom 12.07.2022
Az.: 61 C 2676/21
Redaktion (allg.)

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