WEG Gemeinschaftskosten

Eigentümern können anderen Eigentümern keine Kosten auferlegen

Nach § 16 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft, insbesondere die Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, im Verhältnis seiner Anteile zu tragen. Nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG können die Eigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten einen abweichenden Kostenschlüssel beschließen. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, ob sich daraus auch die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft ergibt, einzelnen Eigentümern Kosten aufzuerlegen, die durch diese Eigentümer in besonderer Art und Weise verursacht werden. Die Antwort der Rechtsprechung ist eindeutig: Nein.

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Bild: Rainer Sturm/pixelio.de
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Beschluss zur Kostenbelastung ist nichtig.

AG Gladbeck, Urteil vom 29. April 2022 – 51 C 16/21

Die Entscheidung

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