Die Entscheidung
Der Antragsteller war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die außer ihm nur noch aus einem weiteren Eigentümer bestand (Zwei-Personen-WEG). Der andere Eigentümer lehnte die Bestellung eines Wohnungsverwalters ab. Im Jahr 2021 hatten sich beide Wohnungseigentümer noch auf die Bestellung eines Verwalters einigen können. Dieser hatte allerdings sein Amt aufgrund unüberbrückbarer Differenzen mit dem anderen Wohnungseigentümer kurzfristig niedergelegt. Der Antragsteller hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der das Gericht zumindest zeitlich befristet einen Verwalter einsetzen sollte.
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Dr. Jonas Müller
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