Bestellun eines Verwalters

Wohnungsverwalter in Zwei-Personen-WEG

Nach § 9b Abs. 1 WEG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich durch den Verwalter vertreten. Nur dann, wenn die Gemeinschaft keinen Verwalter hat, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Damit stellt sich die Frage, ob ein Eigentümer die Bestellung eines Verwalters verlangen und gegebenenfalls gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer durchsetzen kann.

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Bild: itchaznong/stock.adobe.com
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Die Entscheidung

Der Antragsteller war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die außer ihm nur noch aus einem weiteren Eigentümer bestand (Zwei-Personen-WEG). Der andere Eigentümer lehnte die Bestellung eines Wohnungsverwalters ab. Im Jahr 2021 hatten sich beide Wohnungseigentümer noch auf die Bestellung eines Verwalters einigen können. Dieser hatte allerdings sein Amt aufgrund unüberbrückbarer Differenzen mit dem anderen Wohnungseigentümer kurzfristig niedergelegt. Der Antragsteller hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der das Gericht zumindest zeitlich befristet einen Verwalter einsetzen sollte.

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Dr. Jonas Müller

Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr

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Artikel Wohnungsverwalter in Zwei-Personen-WEG
Seite 46
7.10.2024
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