Auftrag an Handwerker erteilen

Mieter muss für Elektriker nicht zahlen

Wenn der Mieter einer Wohnung subjektiv einen Schmorgeruch wahrnimmt und dies dem Eigentümer meldet, so muss er anschließend nicht für den ergebnislosen Einsatz eines Handwerksbetriebes zahlen.

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Bild: sebra/stock.adobe.com
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So hat es das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden. Ein Mieter hatte den Eindruck, dass es in seiner Wohnung nach verschmorter Elektronik rieche. Diese Tatsache teilte er dem Eigentümer mit („Könnten Sie bitte einen Elektriker schicken?“), der seinerseits einen Fachbetrieb in das Objekt bestellte.

Die Überprüfung übergab allerdings keinerlei Hinweise auf einen Defekt. Anschließend stellte sich die Frage, wer für die Kosten in Höhe von rund 130 Euro aufkommen müsse. Das Gericht betrachtete die Mitteilung des Mieters als „eine bloße Anregung“ und nicht als eine Auftragserteilung. Diese sei durch Eigentümer bzw. Hausverwaltung erfolgt, weswegen von dieser Seite auch die Rechnung beglichen werden müsse. Eine Pflichtverletzung liege im Verhalten des Mieters nicht vor.

AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 29.08.2024, Az.: 14 C 284/23 

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

Redaktion (allg.)

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