Landgericht Berlin hält Mietpreisbremse für verfassungswidrig

Die 67. Zivilkammer des LG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 19. September 2017 die Mietpreisbremse als verfassungswidrig eingestuft, da die Vorschrift zu einer ungleichen Behandlung von Vermietern führe. Dies widerspreche Artikel 3 des Grundgesetzes. Aktenzeichen: Az. 67 O 149/17

Ist die Mietpreisbremse ausgebremst? FOTO: OLIVER BOEHMER
Ist die Mietpreisbremse ausgebremst? FOTO: OLIVER BOEHMER

Das Urteil hat zwar keine direkten Auswirkungen auf das Gesetz der Mietpreisbremse. Nach Einschätzung mehrerer Vermieter-Verbände zeige es jedoch, dass das Gesetz kritikwürdig ist.

Der Präsidentdes BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Andreas Ibel, sagte sogar, die Mietpreisbremse sei eine soziale und juristische Fehlkonstruktion.

Für Ibel sei essenziell, dass das Landgericht Berlin zu dem Ergebnis kommt, dass die ortsübliche Vergleichsmiete als Bezugsgröße der Mietpreisbremse ungeeignet ist. Der Gesetzeszweck, einkommensschwache Mieter zu schützen, würde grundlegend verfehlt.

BFW: Das Urteil macht deutlich, dass dem Instrument der Mietpreisbremse jegliche soziale Komponente fehlt

Dies gelte umso mehr, weil die praktische Umsetzung der Mietpreisbremse insbesondere in Berlin von der Politik nicht durch eine Wohnungsbauoffensive zur Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum begleitet wurde, so Ibel:
„Statt dessen wurde der Wohnungsbau vielfach verhindert: Überzogene Forderungen in städtebaulichen Verträgen, der Ausschluss der privaten Investoren bei der Grundstücksvergabe und Beteiligung der kommunalen Gesellschaften beim Bieterwettstreit haben den Wohnungsbau zusätzlich erschwert und verteuert.
Allein diese Politik führt die Mietpreisbremse ad absurdum“, resümierte Ibel.

Der BFW hatte in den vergangenen Jahren vielfach kritisiert, dass die Mietpreisbremse sozial ungerecht ist und von der Politik mit Erwartungen überfrachtet wurde. Diese konnte das Instrument nie erfüllen. Bezahlbare Mieten entstehen nur durch eine Ausweitung des Angebotes, so Ibel: „Jede gebaute Wohnung entlastet den Wohnungsmarkt und wirkt sich dadurch günstig auf die Mieten aus – unabhängig davon, ob dabei ein Eigenheim, kommunaler oder privater Wohnungsbau entsteht. Deshalb muss die neue Bundesregierung endlich die Umsetzung der Maßnahmen anpacken, die das Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen erarbeitet hat.“

Auch der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW hatte auf die rechtlichen Fallstricke der Mietpreisbremse in der Vergangenheit hingewiesen. Die Mietpreisbremse sei das falsche Mittel, um die Probleme am Wohnungsmarkt zu lösen. Mit diesem Instrument würde der Wohnraummangel nur verwaltet, nicht beseitigt. Bezahlbare Mieten würden durch Wohnungsneubau in Ballungsregionen enstehen, durch Baukostensenkung und weniger Auflagen durch Bund, Land und Kommunen.

Dem Deutschen Mieterbund hingegen klingt der Beschluss des LG Berlin nach „Viel Lärm um nichts“. Er verweist darauf, dass allein das Bundesverfassungsgericht gesetzliche Regelungen für verfassungswidrig erklären könne.

Hintergrund Mietpreisbremse (geregelt durch den § 556d BGB)

Laut Mietpreisbremse kann die Miethöhe bei der Neu- oder Wiedervermietung von Wohnungen begrenzt werden, wenn die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum gefährdet ist. Das gilt seit Juni 2015. Die Umsetzung der Mietpreisbremse ist Ländersache. Die Mietpreisbremse knüpft die an die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete an.

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