Mietrechtsänderung vom Bundestag beschlossen

Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 13. Dezember den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die energetische Modernisierung von Mietwohnungen und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln verabschiedet. Der Bundesrat muss der Mietrechtsänderung noch zustimmen.

Der Gesetzentwurf ändert das Mietrecht für Mieter und Vermieter, Foto: Fotolia/M&S Fotodesign
Der Gesetzentwurf ändert das Mietrecht für Mieter und Vermieter, Foto: Fotolia/M&S Fotodesign

3 Monate keine Mietminderung

Damit können energetische Modernisierungen für den Zeitraum von drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung führen, solange die Maßnahmen dem Mieter zugutekommen. Bei reinen Klimaschutzmaßnahmen bleib die Möglichkeit der Mietminderung erhalten. Das Gesetz regelt klarer als bisher, welche Modernisierungen zur Energieeinsparung und zum Klimaschutz zulässig sind, und unter welchen Voraussetzungen sie zu einer Mieterhöhung berechtigen. Die Höhe der höchstens zulässigen Mieterhöhung nach Modernisierung bleibt unverändert (11 % der Modernisierungskosten pro Jahr). Klargestellt wird außerdem, dass der Vermieter Kosten abziehen muss, die nicht der Modernisierung, sondern der Substanzerhaltung dienen.

Contracting-Kosten umlagefähig

Es besteht ein Anspruch des Vermieters zur Umlage sogenannter Contracting-Kosten als Betriebskosten auf den Mieter. Dabei geht es um die Umstellung von der Versorgung in Eigenregie auf die gewerbliche Wärmelieferung. Voraussetzung ist, dass die Umstellung mit einem Effizienzgewinn verbunden ist und die Kosten für den Mieter nicht steigen. Bislang war eine Umstellung und Umlage der Kosten in vielen Fällen auch dann möglich, wenn die Kosten für die Mieter erheblich gestiegen sind.

Regionale Kappungsgrenzen

Offenbar als Reflex auf die aktuelle Diskussion um steigende Mieten in Ballungsräumen haben die Parlamentarier eine regionale Kappungsgrenze in das Gesetz aufgenommen. Die Landesregierungen können Gemeinden oder Teile von Gemeinden bestimmen, in denen die Versorgung mit angemessenem Mietwohnraum gefährdet ist. In diesen Gebieten beträgt die Kappungsgrenze bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete 15 % und nicht wie sonst 20 %.

Vereinfachte Räumung

Künftig müssen Räumungsklagen von Gerichten vorrangig bearbeitet werden. Das Mietverhältnis kann auch dann ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter mit der Zahlung der Mietkaution im Verzug ist. Die „Berliner Räumung“ wird ausdrücklich geregelt: Sie funktioniert insbesondere ohne die ggf. aufwändige und teure Einschaltung eines Speditionsunternehmens. Das kann dem Vermieter Zeit und Geld ersparen, wenn es zur Einschaltung eines Gerichtsvollziehers kommen muss. Taucht im Räumungstermin ein angeblicher Mitbewohner auf, gegen den kein Räumungstitel vorliegt, so kann der Vermieter zügig einen ergänzenden Titel gegen diesen Nutzer der Wohnung im Wege der einstweiligen Verfügung beantragen. Das erspart einen neuen Prozess.

Quellen: Deutscher Bundestag, Bundesjustizministerium

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