Die Gründe für die Mieterhöhungen können vielfältig sein. So steht ein großer Teil der Immobilienbesitzer in Deutschland vor erheblichen Ausgaben für die Sanierung des eigenen Gebäudebestands oder hat bereits saniert. Denn nicht nur die Handwerker- und Materialkosten steigen immer weiter, sondern auch häufig notwendige energetische Sanierungen wie eine neue Heizung oder ein neues Dach sind sehr kostenintensiv. Diese Kosten könnten in Form von Mieterhöhungen an die Mieter weitergegeben worden sein. Hinzu kommen die generellen Preissteigerungen der letzten Jahre, die nicht nur Mietern, sondern auch Vermietern zu schaffen machen.
Mieter müssen im Median 7 Prozent mehr zahlen
Im Median haben diejenigen Vermieter, die Anpassungen vorgenommen haben, die Miete um 7 Prozent erhöht. Die meisten Erhöhungen (44,1 Prozent) beliefen sich zudem auf 1 bis 5 Prozent. Jeder 4. Vermieter (24,7 Prozent) hat die Miete seiner Immobilie um 6 bis 10 Prozent angehoben.
Je nach Stadt oder Region sind Mieterhöhungen an verschiedene Gesetze gebunden.
Die Möglichkeit der Grundmieterhöhung findet sich in §§ 558 – 558 e BGB. Sie gilt für Wohnraum, dessen Erstellung nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde (freifinanzierter Alt- und Neubau). Hier muss der/die Vermieter/in eine die Einjahressperrfirst und und die Kappungsgrenze beachten. Er/sie muss eine/ihre Mieterhöhung begünden. Eine ortsübliche Vergelichsmiete (Mietspiegel) sollte herangezogen werden. Er/sie sollte eine Zustimmung zur Mieterhöhung beim Mieter einholen.
Die Mietpreisbremse besagt, dass die Miete bei Neuvermietung von Bestandswohnungen maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Wenn Mieter in der Vergangenheit zu viel gezahlt haben, können sie das Geld zurückfordern. In vielen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt gibt es auch Regelungen für bestehende Mietverträge. Es gilt dann eine Kappungsgrenze, die Mieterhöhungen auf 15 Prozent innerhalb von 3 Jahren beschränkt.
Für die von immowelt beauftragte repräsentative Studie wurden im Mai 2024 2.027 Personen (Online-Nutzer) ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland befragt.
Quelle: immowelt
Workshop für Vermieter:innen: Die richtige Mieterhöhung – kein Problem für Hausverwalter, Bundle
In diesem Workshop erlernen Sie neben den theoretischen Kenntnissen auch die Berechnung einer Mieterhöhung an einem Fallbeispiel. So sind Sie für die richtige Mieterhöhung in Ihrer Praxis gewappnet.
Im ersten Teil des Workshops lernen Sie folgende Mieterhöhungen kennen, Mieterhöhung gemäß:
- Vereinbarung
- Mietspiegel
- Indexierung
- drei Vergleichsmieten
- Staffelmietvereinbarung
- ortsübliche Vergleichsmiete
- Sachverständigengutachten
- Mietdatenbank
Im zweiten Teil vertiefen wir das Gelernte aus Teil 1 und berechnen anhand eines Fallbeispiels eine Mieterhöhung.
Schwerpunkte des zweiten Teil:
- Kappungsgrenze
- Mietbremse
- Mieterzustimmung
- Mahnwesen
- Versorgungssperre
- fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug
Interessante Urteile vervollständigen den Workshop.
Die Referentin, selbst Hausverwalterin, gibt sehr praxisnahen Input. Teilnehmende können sich live beteiligen und individuelle Fragen stellen. Es handelt sich um einen moderierten Erfahrungsaustausch, Sie werden mit anderen Teilnehmenden diskutieren können. Es gibt Praxisfälle aus dem Berufsalltag.
Die Fortbildung richtet sich sowohl an Anfänger, an Quereinsteiger und auch an versierte Verwalter, die ihr Wissen auffrischen und ergänzen möchten. Beide Teile dieses Themas sind einzeln buchbar. Im Bundle sparen Sie jedoch gegenüber der Einzelbuchung 48 Euro.
Teil 1 des Themas "Die richtige Mieterhöhung – kein Problem für Hausverwalter" findet am 07.11.24, 14 - 16 Uhr statt.
Teil 2 des Themas "Die richtige Mieterhöhung – kein Problem für Hausverwalter" findet am 14.11.24, 14 - 16 Uhr statt.
Die Inhalte unserer Online-Seminare und Online-Workshops orientieren sich an den Vorgaben der Weiterbildungspflicht für Verwalter. Für den zweistündigen Workshop erhalten Sie ein Zertifikat. Es dokumentiert Ihre Teilnahme. Durch die Teilnahme erfüllen Sie als Wohnimmobilienverwalter die Weiterbildungspflicht nach §34c GewO bzw. §15b MaBV.