Deckelersatz für Toilette?

Eine neun Jahre alte Toilettenbrille ist vom Vermieter zu ersetzen, egal, ob der Mieter konkrete Mängel mit Lichtbildern dokumentiert oder nicht.

 

1167
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Durch Vertrag vom 14. 11. 1994 mieteten die Beklagten mit Wirkung ab 1. 12. 1994 von dem Kläger eine Wohnung in ... an. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift vom 28. 7. 2000 Bezug genommen. Das Mietverhältnis endete zum 31. 5. 2000.

Der Kläger macht nun Schadensersatz geltend. Er behauptet, die Beklagten hätten keinerlei Schönheitsreparaturen ausgeführt, obwohl sie nach den mietvertraglichen Vereinbarungen dazu verpflichtet gewesen seien. Vorgenommene Anstriche – um Schränke herum – hätten auch dazu geführt, dass Fensterrahmen und Türrahmen, ferner Elektroteile mit Farbe verschmiert gewesen seien. Die Toilette sei derart benutzt worden, dass Flüssigkeitsspritzer die Metallteile angegriffen hätten, Duschkopf und Duschstange seien aus der Wand gerissen und durch einfache Plastikausführungen ersetzt worden. Durch vieles Rauchen habe es erhebliche Nikotinablagerungen auf der Tapete gegeben.

Der Teppichboden, der unstreitig von den Beklagten von den Vermietern übernommen worden sie, sei mit Brandflecken übersät worden, jedenfalls hätten die Beklagten den Teppichboden entfernen müssen. Die Beklagten hätten auch eine vorgenommene Mieterhöhung in Höhe von 100 DM für den Monat Mai 2000 nicht gezahlt. Die Wohnung hätte erst zum 16. 6. 2000 neu vermietet werden können.

Der Kläger beansprucht nun an Malerarbeiten 8.660,80 DM, für einen neuen Toilettensitz 109 DM, für ein Brauseset 99 DM, 100 DM für die Mieterhöhung Mai 2000 sowie 709,75 DM für den Mietzins bis zum 15. 6. 2000. Unter Abzug der Kaution in Höhe von 2.271,30 DM berechnet der Kläger die Klageforderung. Wegen zwischenzeitlich auch beanspruchter Nebenkosten in Höhe von 252,28 DM hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.307,25 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. 6. 2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Gericht: AG Brühl, Aktenzeichen: 21 C 307/00

Die Beklagten sind der Auffassung, nach den unklaren mietvertraglichen Vereinbarungen sei die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht geschuldet.

Gleichwohl hätten die Beklagten 1998 Anstriche vorgenommen, dabei seien Farbverschmutzungen nicht verursacht worden. Hinsicht des Toilettendeckels handele es sich um normalen Verschleiß, das Teil sei bereits beim Einzug in schlechtem Zustand gewesen. Bei der Duschstange sei nur eine Schraube lose gewesen, ein Tausch sei von den Beklagten nicht vorgenommen worden. Brandflecke seien im Teppich nicht vorhanden gewesen, eine Mieterhöhung hätten die Beklagten nicht akzeptiert, die Wohnung hätte alsbald weiter vermietet werden können.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist nicht begründet.

Denkbare Schadensersatzansprüche des Klägers sind durch Aufrechnung mit dem Kautionsguthaben der Beklagten erloschen.

Zunächst war davon auszugehen, dass die Beklagten die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht geschuldet haben. Die Vereinbarungen der Parteien in § 10 des Mietvertrages sind unklar. In dessen Ziffer 4 ist nicht ausgeführt, wer die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt, also ob sie der Mieter oder Immobilien Vermieten trägt. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Verwenders, also zu Lasten des Klägers. Daher war davon auszugehen, dass die laufende Instandhaltung der Mietsache dem Kläger oblegen hat. Daran ändern die Eintragungen in Ziffer 6 des § 10 des Mietvertrages nichts. Diese Eintragungen regeln nur, wann Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, nicht von wem.

Tatsächlich wäre es also Obliegenheit des Klägers gewesen, alle 4 Jahre den Anstrich der Wohnung der Beklagten vorzunehmen. Die Beklagten schuldeten also nur eine Rückgabe der Wohnung in einem besenreinen Zustand, ohne jede Anstrichmaßnahme. Anstrichmaßnahmen hatte zur Weitervermietung naturgemäß der Kläger durchzuführen, es bedarf keiner besonderen Begründung, dass eine seit etwa 6 Jahren vermietete Wohnung einen Neuanstrich braucht, ehe sie neu vermietet werden kann.

Die Lage des Klägers ist also nicht dadurch verschlechtert worden, dass die Beklagten Anstrichmaßnahmen durchgeführt haben, die unvollständig waren. Dies ergibt sich zwar aus den vorgelegten Lichtbildern, schädigt den Kläger letztlich aber nicht. Etwas anderes gilt allerdings hinsichtlich der Farbverschmutzungen, die auf Lichtbildern dokumentiert worden sind und die das Vorbringen der Beklagten insoweit, solche Verschmutzungen seien nicht verursacht worden, substanzlos erscheinen lassen. Die Beseitigung solcher Schäden erfordert allerdings einen nicht besonders hohen Aufwand, den das Gericht hier mit – großzügig – 300 DM ansetzt.

Der Zustand der Toilettenbrille, auf Lichtbildern dokumentiert, ist schlecht.

Auf der anderen Seite ist es allseits bekannt, dass Toilettenbrillen kein ewiges Leben haben, sie sind im täglichen Gebrauch naturgemäß Angriffen ausgesetzt, die das Material auch bei guter Pflege schädigen können. Eine Toilettenbrille die – wie hier – bereits 9 Jahre alt ist, ist ohnehin zu ersetzen, weswegen sich insoweit kein Schadensersatzanspruch der Klägers ergibt.

Ein Schadensersatzanspruch besteht auch nicht hinsichtlich der Duschstange. Insoweit will der Kläger offensichtlich vortragen, ein früher vorhandenes "wertvolles" Teil sei von den Beklagten durch ein minderwertiges Teil ersetzt worden. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, dass eine Duschstange nebst Brause vorhanden war, von einem aus der Wand gerissenen Teil erschließt sich aus diesen Fotos nichts. Diesen Vortrag des Klägers haben die Beklagten allerdings bestritten, der Zustand mit einer wertvollen Duschstange bei Beginn des Mietverhältnisses ist von dem Kläger nicht unter Beweis gestellt worden. Insoweit konnte dem Kläger daher ein Schadensersatzanspruch nicht zugebilligt werden.

Dahinstehen mag, ob der in der Wohnung befindliche Teppichboden Brandflecken aufgewiesenhat. Denn es ist unstreitig, dass dieser Teppichboden seitens der Beklagten vom Vormieter übernommen worden ist. Ohne nähere Darlegungen konnte auch nicht angenommen werden, dass die Beklagten verpflichtet waren, diesen Teppichboden zu entfernen. Denn es ist nicht erkennbar, dass nach Entfernen des Teppichbodens ein Bodenbelag in der Wohnung verblieben wäre, hier ist darauf hinzuweisen, dass die Vermietung einer Wohnung es voraussetzt, dass ein Bodenbelag vorhanden ist. Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Beklagten nach ihrem Auszug den Teppichboden zu entfernen hätten, existiert ersichtlich nicht.

Das Vorbringen des Klägers zum erheblichen Nikotingenuss der Beklagten kann es auch nicht rechtfertigen, insoweit besondere Aufwendungen des Klägers bei notwendigen Anstrichmaßnahmen annehmen zu können, die dieser den Beklagten in Rechnung stellen könnte. Naturgemäß leidet eine Wohnung unter rauchenden Benutzern mehr als eine Wohnung unter Nichtrauchern. Übliches Rauchverhalten gibt dem Vermieter aber keinen Schadenersatzanspruch wegen Mehraufwendungen. Dass die Beklagten hier extremes Rauchverhalten an den Tag gelegt haben könnten, erschließt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.

Nicht beanspruchen kann der Kläger auch die beanspruchte Mieterhöhung in Höhe von 100 DM für den Monat Mai 2000, sein Mieterhöhungsverlangen insoweit vom 2. 2. 2000 genügt auch nicht ansatzweise den gesetzlichen Vorschriften.

Die allein den Beklagten anzulastenden Farbverschmutzungen rechtfertigen es nicht, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen der hälftigen Miete des Monats Juni 2000 zuzubilligen. Denn es waren, wie ausgeführt, ohnehin zu seinen Lasten gehende umfangreiche Schönheitsreparaturen notwendig, das Entfernen der Farbverschmutzungen hätte nicht zu einer nennenswerten zusätzlichen Verzögerung geführt.

Der allein feststellbare Schadenersatzanspruch in Höhe von 300 DM ist durch Verrechnung mit der gezahlten Kaution erloschen, weswegen ein rechtlicher Anspruch des Klägers nicht besteht. So war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO und den Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Deckelersatz für Toilette?
30.7.2025
Dübellöcher in der Mietwohnung
Kleine Löcher können nach dem Auszug aus einer Mietwohnung für größeren Streit sorgen. Vor allem dann, wenn die Wände durchlöchert sind wie ein Schweizer Käse. Kommt es deswegen zu juristischen...
11.11.2024
Unwirksame Kündigung
Möchten Sie als Vermieter:in eine Wohnung umfangreich modernisieren lassen, müssen Sie genau darauf achten, wie Sie eine Duldungspflicht gestalten. Wenn der Mietende die Maßnahmen duldet, dürfen Sie...
5.2.2024
Ältere Mietspiegel
Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens kann der Vermieter auf einen qualifizierten Mietspiegel zurückgreifen. Dabei kann man auf die Schwierigkeit stoßen, dass die betroffene Wohnung von dem...
5.2.2024
Kündigung des Mietvertrags
Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken betrifft einen Sachverhalt, der an sich unproblematisch eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnte, wenn es denn der...
7.7.2026
Recycling von Grauwasser
Noch gilt die Grauwassernutzung in der Wohnungswirtschaft als technische Nische. Doch angesichts steigender Anforderungen an den nachhaltigen Umgang mit Wasserressourcen gewinnt die Wiederverwendung...
26.10.2023
Umnutzung einer ehemaligen Schule in Dortmund
Die Umnutzung einer ehemaligen Schule zu Wohnraum birgt unerwartete Herausforderungen, erfordert intensive Abstimmungen mit der Denkmalbehörde und wirft viele Fragen zur künftigen Mietkalkulation auf...