Aus dem Tatbestand
Der Fall: In einer Wohnanlage waren zwei Wohnungseigentümer in Streit geraten. Der eine hatte in dem zu seiner Wohnung gehörenden Gartenteil ein großes, mobiles Trampolin aufgestellt. Ein Ehepaar, dem eine andere Wohnung gehörte, störte sich daran. Zwar hatten sie ihre Wohnung vermietet und dem Mieter machte das Trampolin nichts aus. Die Eigentümer jedoch empfanden das Sportgerät als optische Störung. Sie verwiesen auf die Teilungserklärung der Gemeinschaft, in der die Gartenanteile der einzelnen Wohnungen als „Terrasse“ oder „Ziergarten“ ausgewiesen waren. Das Aufstellen eines Trampolins in einem Ziergarten war ihrer Meinung nach nicht zulässig und würde obendrein eine unerlaubte bauliche Veränderung darstellen. Sie klagten auf dessen Entfernung. Die Trampolinbesitzer verwiesen darauf, dass die Anlage als besonders familienfreundlich beworben worden sei.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite der Familie. Der Begriff „Ziergarten“ bedeute nicht, dass in einem solchen nur Zierpflanzen wachsen dürften und Kinder dort nicht zu spielen hätten. Wo aber Kinder spielen dürften, sei auch das Aufstellen von Spiel- und Sportgeräten erlaubt. Es gehöre zum geordneten Zusammenleben von Miteigentümern, dass spielende Kinder und deren Spielgeräte in gewissem Rahmen hinzunehmen seien. Das Trampolin sei nicht fest im Boden verankert und damit auch nicht als bauliche Veränderung anzusehen.
Quelle: D.A.S. Leistungsservice
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Aktenzeichen: 485 C 12677/17
Urteil vom: 08.11.2017
Redaktion (allg.)

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