Aus dem Tatbestand
Eine Eigentümerversammlung war zu der Überzeugung gekommen, dass die Fenster neu gestrichen werden müssten. Sie ließ den Mitgliedern die Wahl, entweder selbst tätig zu werden oder eine Firma damit zu beauftragen. Es ging also in beiden Konstellationen darum, dass die Eigentümer jeweils für sich diese Maßnahme hätten veranlassen müssen. Und das, obwohl es sich bei den Fenstern um Gemeinschaftseigentum (wenn auch über das Sondereigentum zugänglich) handelte.
Dieser Beschluss wurde angefochten – mit dem Hinweis, hier werde einzelnen Eigentümern eine Aufgabe übertragen, für die sie gar nicht zuständig seien.
Aus den Entscheidungsgründen
Die zuständige Zivilkammer des Landgerichts kam zu der Entscheidung: Eine Verpflichtung zum Selberstreichen komme nach einhelliger Rechtsmeinung nicht infrage. Für ein solches „Auferlegen von Leistungspflichten“ gebe es keine gesetzlichen Grundlagen.
Aber auch die Beauftragung eines Dritten – also einer Firma – gehöre nicht zu den Aufgaben eines Eigentümers, denn selbst das sei „mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden“, unter anderem wegen eines umfangreichen Preis-Leistungs-Vergleichs mehrerer Anbieter.
Die gesetzliche Pflicht des einzelnen Eigentümers bestehe darin, „die entsprechenden Kosten solcher Maßnahmen anteilig zu tragen“, heißt es im Urteil – „ureigenste (…) Aufgabe des Verwalters“ hingegen sei es, die nötigen Informationen für das Ob und Wie der erforderlichen Arbeiten so aufzubereiten, dass diese darüber entscheiden können.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Weiterlesen:
Wohnungsverwalter haftet für Schäden
Gericht: Landgericht Dortmund
Aktenzeichen: 1 S 109/17
Urteil vom: 24.04.2018
Redaktion (allg.)
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