Abstellen eines E-Autos darf nicht verboten werden
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 04.02.2022, Aktenzeichen - 92 C 2541/21 -
Der Fall: Auf der Eigentümerversammlung der WEG im Jahre 2021 hatten die Eigentümer mehrheitlich beschlossen, dass das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage verboten sei. Begründet wurde dies mit einer höheren Brandgefahr von Elektrofahrzeugen. Gegen diesen Beschluss erhob eine Wohnungseigentümerin Klage.
Anspruch auf Abstellen von E-Autos in Tiefgarage
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten der Klägerin. Der angegriffene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. Mit § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG habe der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, gegeben. Durch den getroffenen Beschluss der Eigentümerversammlung würde dieser unabdingbare Anspruch ins Leere gehen. Der einzelne Wohnungseigentümer könne zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, dann aber anschließend nicht nutzen.
Eine Ladestation, an der man nicht parken dürfe, ist sinnlos
Damit verstoße das Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage gegen das gesetzgeberische Ziel der Schaffung von Ladeinfrastruktur.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es unerheblich, ob von Elektrofahrzeugen tatsächlich eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Selbst wenn dies wahr sein sollte, rechtfertige dies angesichts des gesetzgeberischen Willens kein Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage.
Quellen: Kostenlose-Urteile.de/ LBS Infodienst Recht & Steuern
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Praktische Infos und Anleitungen in zwei Videos/ Aufzeichnungen von Online-Seminaren für Entscheider in Wohnungsunternehmen und Immobilienverwaltungen:
Teil 1: Die rechtlichen Grundlagen - Was Eigentümer, WEG-Verwalter und Vermieter jetzt wissen müssen.
Teil 2: Technische Grundlagen - Sie sollen kein Elektrofachmann werden, aber die Voraussetzungen für Ladesäulen und Wallboxen sollten Sie kennen.
Zielgruppe: Entscheider in Wohnungsunternehmen, WEG-Verwalter, Eigentümer und Vermieter.